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Kindergeld bei Dienst im Katastrophenschutz

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Der Bundesfinanzhof, der Oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle, fällte am 19. Oktober 2017 ein Urteil zum Kindergeldanspruch bei mehrjährigem Dienst im Katastrophenschutz.

Quelle: T. Wengert, pixelio.de

Es besagt, für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden.

Der im November 1987 geborene Sohn des Klägers absolvierte ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Schon im Jahr 2005 stellte man ihn wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst frei. Von der Familienkasse wurde das Kindergeld bis November 2012 gezahlt, da der Sohn in diesem Monat das 25. Lebensjahr vollendete.

Grundwehrdienst und Zivildienst

Das BFH bestätigte die Familienkasse. Volljährige Kinder können beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Nach Kindergeldrecht endet die Zahlung mit 25 Jahren. Die Grenze wird um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben, wenn es das volljährige Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört dazu.

Im Streitfall lehnte das BFH es ab, die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber sieht die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vor, weil sie häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern.

Katastrophenschutz kein Vollzeitdienst

Der Dienst im Katastrophenschutz ist hingegen kein Vollzeitdienst und kann daher neben der Ausbildung absolviert werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen regelmäßigen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, nicht verzögert.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z. B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk) aus.

Urteil vom: 19. Oktober 2017
Aktenzeichen: BFH – III R 8/17

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