Funken im Einsatzwagen – was ist erlaubt?
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Seit Kurzem gelten neue Regelungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO), die auch die Kommunikation in Einsatzfahrzeugen betreffen. Ist das Funken während Rettungsfahrten noch erlaubt?
Privatpersonen ist es bei laufendem Motor nicht erlaubt, das Mobiltelefon zu benutzen, wenn es dafür in die Hand genommen werden muss. Telekommunikationsgeräte dürfen nur noch genutzt werden, wenn eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird. Zur Bedienung und Nutzung des Gerätes darf nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen notwendig sein. Die Ablenkung darf den Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreiten. Auch Tablets, die zur Navigation verwendet werden, müssen in einer Halterung fixiert werden. Bei einem Verstoß muss der Autofahrer jetzt mit 100 Euro Bußgeld rechnen. Radfahrer werden mit 55 Euro zur Kasse gebeten.
Bei Einsatzwagen gilt dieses Verbot ausdrücklich nicht. Rettungskräfte im Einsatz sind von dieser Regelung nicht nur ausgenommen. Ihnen ist die Aufnahme eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes ausdrücklich erlaubt.
Rechtlicher Grundsatz
Der neu eingeführte § 35 Abs. 9 StVO lautet in der Fassung der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl. I S. 3549):
Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a StVO ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
Funkbetrieb von Amateuren, Taxis und anderen
Die neue Bestimmung betrifft auch den Funkbetrieb im Kfz, wie Amateur- und CB-Funk. Für die Nutzung von Funkgeräten gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2020. Dann müssen auch hier Freisprecheinrichtung und Kfz-Halterungen genutzt werden. Aber auch in der Übergangszeit müssen fahrende Funker mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie in einen Unfall verwickelt werden.
Während der Fahrt dürfen das Gehör und die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt sein. Der TÜV Nord gibt auch zu bedenken, dass von außen schwer zu erkennen ist, ob der Fahrer ein Funkgerät oder ein Handy benutzt. Aus Sicherheitsgründen raten Vertreter der Funkverbände dazu, dass Funkgeräte während der Fahrt nur vom Beifahrer benutzt werden.
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