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Bei Stau Rettungsgasse bilden

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Der Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein appelliert an die Autofahrer bei Staus eine Rettungsgasse zu bilden. Im Ausland drohen empfindliche Strafen bei Nichteinhaltung dieser Regelung.

Urlaubszeit in Deutschland. In Schleswig-Holstein, Brandenburg, Berlin, Hamburg beginnen an diesem Wochenende die Ferien. Kilometerlange Staus bestimmen häufig das Bild auf den Autobahnen in Richtung Norden. Doch auch auf vielen anderen Strecken sind Staus derzeit immer wieder ein Thema. „Staus sind der größte Feind, um schnell Hilfe an den Ort eines Unfalls bringen zu können“, sagt Ralf Kirchhoff, Stellv. Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbands Schleswig-Holstein. „Dabei gibt es doch eine einfache Regel, damit Fahrzeuge von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei schnell vorankommen können: Die Rettungsgasse.“

Leider sei aber immer wieder zu beobachten, dass Autofahrer sich an diese Regel nicht halten und Fahrbahnen blockieren. Das kostet wertvolle Zeit, um unter Umständen schwerverletzten Menschen schnell helfen zu können (siehe FEUERWEHR Heft 5/2015).

Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, haben die Verkehrsteilnehmer der rechten Fahrspur ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Fahrzeuge der linken Spur sollen zum linken Fahrbahnrand gelenkt werden. Damit bildet sich zwischen den beiden Fahrzeugkolonnen eine weitere Fahrspur für Einsatzfahrzeuge.

Der Begriff der Rettungsgasse stammt bereits aus den 1980er Jahren, als diese in den ersten europäischen Ländern eingeführt wurde. Aktuell ist sie in Deutschland, Tschechien, Österreich und Ungarn verpflichtend vorgeschrieben, in der Schweiz und in Slowenien ist sie auf freiwilliger Basis zu bilden. Die Nichtbeachtung wird in Deutschland als Ordnungswidrigkeit gewertet und lediglich mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet. „In Österreich werden uneinsichtige Autofahrer dagegen mit bis 2.180 Euro zur Kasse gebeten“, weiß Kirchhoff. Das schrecke eher ab und animiere zum vernünftigen Verhalten in Stausituationen.

In Deutschland wurde die Rettungsgasse bereits 1982 eingeführt. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse in § 11, Abs 2 der StVO. Sie muss auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Straßen mit drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen freigehalten werden. Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht (Blaulicht und Signalhorn) nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten. Der Standstreifen wird von den Einsatzkräften eher ungern benutzt, weil er möglicherweise nicht auf ganzer Länge ausgebaut ist und unvermutet durch liegengebliebene Fahrzeuge blockiert sein kann.
LFVSH, Red.

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