Mieter muss funkbasierte Rauchwarnmelder dulden
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Kein Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht aufgrund bloßer Möglichkeit der Überwachung durch Rauchwarnmelder.
Allein durch die bloße Möglichkeit einer Überwachung des Mieters mittels funkbasierter Rauchwarnmelder wird noch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich ein Vermieter auf die Vorteile von funkbasierten Rauchwarnmeldern berufen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung weigerte sich, den Einbau eines funkbasierten Rauchwarnmelders zu dulden. Er befürchtete, dass durch Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie Bewegungsprofile von Personen erstellt werden könnten, die sich in seiner Wohnung aufhielten. Zudem sei seiner Meinung nach die Aufzeichnung von Gesprächen möglich gewesen. Die Vermieterin entgegnete dem, dass durch das Funksystem lediglich eine Fernwartung ermöglicht werden sollte und erhob schließlich Klage auf Duldung des Einbaus des Rauchwarnmelders.
Amtsgericht und Landgericht gaben Duldungsklage statt
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Duldungsklage der Vermieterin statt. Der Mieter sei gemäß § 555 d Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden. Zwar sei nach Ausführungen eines Sachverständigen mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation der Geräte möglich gewesen. Jedoch haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Vermieterin in der Lage und willens gewesen sei, entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Der Mieter legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).
Bundesverfassungsgericht verneint Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht und Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Seiner Auffassung nach habe sich der Mieter mit dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht deutlich geworden, inwieweit durch das Urteil das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt worden sei. Es habe nicht genügt, sich lediglich auf die Möglichkeit der Manipulation der Rauchwarnmelder zu berufen. Dies habe insbesondere in Anbetracht dessen gegolten, dass sich ein Vermieter darauf berufen dürfe, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde.
1 BvR 2921/15
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