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Rettungsassistent muss kein Notfallsanitäter werden

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Oberverwaltungsgericht Sachsen entscheidet: Feuerwehrbeamte mit Rettungsassistenten-Qualifikation dürfen nicht mittels dienstlicher Weisung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn die Ausbildung eines Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter stellt die Erlernung eines neuen Berufs dar.

Reanimationsübung auf der Feuerwache Prenzlauer Berg. Foto: ©Tobias Seeliger-stock.adobe.com

Ein Feuerwehrbeamter in Sachsen sollte aufgrund einer dienstlichen Weisung im Juli 2019 eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beginnen. Er besaß jedoch bereits die Qualifikation zum Rettungsassistenten. Die Weisung erfolgte, da es nur noch für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit gab, sich als Rettungsassistent zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren. Allerdings wollte der Beamte sich nicht ausbilden lassen und beantragte die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Weisung.

Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag zurückwies, reichte der Feuerwehrmann eine Beschwerde ein.

Rettungsassistent bekommt Recht

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschied schließlich zu Gunsten des Beamten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde somit aufgehoben. Die dienstliche Weisung sei rechtswidrig und dem Feuerwehrbeamten sei somit Rechtsschutz zu gewähren.
Denn zwar kann sich das Weisungsrecht gemäß § 23 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes auf eine Anordnung beziehen, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Diese muss sich allerdings auf den ausgeübten Beruf beziehen. Doch Rettungsassistent und Notfallsanitäter sind verschiedene Berufe, wie das Gericht begründete. Somit dürfe kein Arbeitgeber das Erlernen eines neuen Berufs anordnen.

Denn dies betreffe die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und benötige eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. In Sachsen gebe es eine solche aber nicht.

Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen, Beschluss vom 30.01.2020 – 2 B 311/19 –

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