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Verkehrsunfall: richtiges Verhalten am Unfallort

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Verursachen Autofahrer*innen einen Verkehrsunfall und verlassen den Unfallort, ohne Polizei und Versicherung zu informieren, machen sie sich strafbar. Neben einer hohen Geldstrafe können Wagenhalter*innen auch ihren Versicherungsschutz verlieren, ihren Führerschein entzogen bekommen oder sogar eine Freiheitsstrafe erhalten. Deswegen sollten sie die gesetzlichen Vorschriften für einen Unfall kennen und sich daran halten. Das Goslar Institut klärt über das richtige Verhalten auf.

Bei einem Verkehrsunfall stehen Autofahrer*innen unter Stress. Entsprechend wissen sie oft nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen. Das Goslar Institut klärt auf.
Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall kann Autofahrer*innen vor Strafe schützen. Foto: Goslar Institut.

Ein Unfall bedeutet für Fahrer*innen von Autos meist eine stressige Situation. Denn in vielen Fällen sind sie unsicher, wie sie sich in diesem Fall angemessen und korrekt verhalten sollen. Entsprechend gibt es unterschiedliche Ansichten zum richtigen Verhalten am Unfallort. Dabei ist die Meinung, ein Zettel mit persönlichen Kontaktdaten oder eine Visitenkarte unter dem Scheibenwischer reichten aus, weit verbreitet.  Allerdings geben sich weder Polizei, noch Gerichte oder Kfz-Versicherer damit zufrieden.

Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall: vor Ort bleiben

Was ist also zu tun, wenn Autofahrer*innen einen Unfall oder einen Schaden verursachen?

  • Vor Ort bleiben: Das gilt nicht nur bei Unfällen mit Personen- oder größeren Sachschaden, sondern auch bei kleineren Beschädigungen, wie z. B. dem sogenannten Parkrempler. Wer den Unfallort dennoch verlässt, braucht sich nicht zu wundern, wenn ihm böswillige Absichten unterstellt werden. Befindet sich der*die Halter*in des beschädigten Fahrzeugs während des Unfalls nicht vor Ort, müssen Unfallverursacher*innen mindestens 30 Minuten am beschädigten Fahrzeug warten. Das gilt zumindest als angemessene Wartezeit. Selbiges gilt auch bei Parkunfällen. Trifft danach auch kein*e Halter*in ein, ist die Polizei zu informieren. Das Einklemmen einer Visitenkarte oder eines Zettels mit Kontaktdaten ist nicht ausreichend, denn diese können vom Wind verweht oder von Dritten entfernt werden.Außerdem droht Unfallflüchtigen der Verlust des Kaskoschutzes. Einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zufolge darf die Kaskoversicherung die Schadensübernahme ablehnen, wenn der Unfallort verlassen und das Geschehen nicht so schnell wie möglich dem Versicherer mitgeteilt wird.
  • Polizei und Versicherung informieren: Nach § 142 Strafgesetzbuch begeht eine Person, die den Unfallort verlässt, ohne mit der Polizei oder dem Geschädigten gesprochen zu haben, eine Straftat. Entsprechend fordert der Gesetzgeber, dass Unfallfahrer*innen am Unfallort verbleiben und Polizei sowie Versicherung informieren müssen. Ein schriftliches Schuldeingeständnis sowie die Personalien am beschädigten Wagen zu hinterlassen reicht nicht aus. Bei Zuwiderhandlung drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch bestraft wird, wer sich nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Es ist somit unstreitig, wie Unfallverursacher*innen sich nach einem leichten oder schweren Unfall zu verhalten haben. Der Gesetzgeber hat das eindeutig festgehalten: vor Ort bleiben und Polizei sowie Versicherung informieren.


GOSLAR INSTITUT

Studiengesellschaft für verbrauchergerechtes Versichern e.V.

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