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Bei zwei Musterprozessen hat das OVG Münster am 30. September 2024 geurteilt, dass die Alarmbereitschaft von Feuerwehrleuten Teil der Arbeitszeit ist. Es besteht ein Entschädigungsanspruch, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit dadurch überschritten wird. Geklagt hatten zwei Feuerwehrangehörige aus Mülheim an der Ruhr.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat in zwei Verfahren entschieden, dass Alarmbereitschaft als Arbeitszeit zählt. Die Verfahren wurden als Musterprozesse geführt, sodass weitere Gerichte der Entscheidung folgend Entschädigungsansprüche feststellen könnten.
| Musterprozess |
| Ein „Musterprozess“ hat (anders als ein „Präzedenzfall“) bindende Wirkung zumindest für in Hinblick auf diesen Prozess ausgesetzte, andere Verfahren und potenziell für zukünftige. Als Musterprozesse benennt man Verfahren, die bislang ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verhandeln.
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Die wegweisende Entscheidung: Fortan erhalten Feuerwehrleute, die bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigt sind, eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, sofern diese die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten. Damit sind die Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit benannt.
Zwei Feuerwehrmänner aus Mülheim hatten die Klagen eingereicht. Beide forderten, dass Alarmbereitschaft als normale Arbeitszeit anerkannt wird. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte die Entschädigungsklagen in erster Instanz noch abgewiesen. Das OVG hingegen hat entschieden, dass die von den Klägern im sog. „Direktions-“ bzw. „Hintergrunddienst“ geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen sind. Die Alarmbereitschaftszeiten sind als 24-Stunden-Dienste zu verstehen. Es gibt zwar keinen vorgegebenen Aufenthaltsort für die Feuerwehrleute, jedoch müssen sie sich in einem Radius von 12 km unweit der Mülheimer Schlossbrücke bewegen und müssen bei Alarm „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Unter „sofort“ ist die Zeitspanne von maximal 90 Sekunden gemeint, wie sie in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit festgelegt ist.
Diese kurze Reaktionszeit bedeutet gravierende Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, womit das OVG die Einstufung der Alarmbereitschaftszeit als Arbeitszeit begründete. Die Arbeitszeit der Kläger überstieg somit in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Mit dem Urteil des OVG steht den beiden Feuerwehrmännern nun ein Entschädigungsanspruch zu.
Ursprünglich war ein Anspruch auf Freizeitausgleich vorgesehen, der jedoch in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung gewandelt wurde. Denn die Gewährung von Freizeitausgleich ist nach Angaben der Stadt nicht möglich. Berechnet wird die Entschädigung nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Die Revision lehnte der Senat ab. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch über eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, wenn diese erhoben wird.
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