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Feuerwehrverband begüßt Anhebung der Übungsleiterpauschale

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DFV Präsident Hans-Peter Kröger: „Wir vertrauen auf gleichen Freibetrag wie für Übungsleiter.“

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale steigt auf jährlich 2.400 Euro. Diese Anhebung um 300 Euro hat der Deutsche Bundestag am Freitag den 01. Februar mit großer Mehrheit beschlossen, außerdem eine Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 720 Euro.

„Für viele Ehrenamtliche ist das eine echte Bürokratieentlastung und damit Anerkennung im besten Sinne. Wir begrüßen diese Initiative sehr“, sagt Hans-Peter Kröger, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV). „Von der Übungsleiterpauschale profitieren Betreuerinnen und Betreuer der Jugendfeuerwehren sowie Ausbilderinnen und Ausbilder der Freiwilligen Feuerwehren. Jetzt vertrauen wir darauf, dass auch der Freibetrag für Führungskräfte, Gerätewarte und andere Funktionsträger angepasst wird“, betont Feuerwehr- Präsident Kröger.

Das soll durch Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums geschehen und wurde in der Bundestagsdebatte von der Koalition in Aussicht gestellt. „Die Unterstützung aus dem Bundestag, dass die Erhöhung der Übungsleiterpauschale durch eine Initiative des Ministeriums in Zukunft auch den zahlreichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren zu Gute kommt, ist ein starkes Bekenntnis zu unserer Tätigkeit.

In der Debatte wurde deutlich, dass das Engagement in den Feuerwehren quer durch die Fraktionen geschätzt wird. Auch der Einsatz des DFV für seine Mitglieder ist auf offene Ohren gestoßen“, sagt Kröger.
Dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes muss der Bundesrat noch zustimmen. Es soll rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und sieht eine Reihe von Verbesserungen auch für die Arbeit von Vereinen und Stiftungen vor.

Hintergrund Aufwandsentschädigungen und Freibeträge
 Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht einen Freibetrag für „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberufSeite 2 lichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen“ von derzeit 2.100 Euro jährlich vor. Er wird auf 2.400 Euro angehoben.
 Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sieht einen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bei gemeinnützigen Körperschaften bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr vor. Er wird auf 720 Euro angehoben.
 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind nach § 3 Nr. 12 EStG erfasst als „Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen“.

Laut Lohnsteuer-Richtlinien wird ohne weitere Nachweise ein monatlicher Betrag von 175 Euro anerkannt. Er entspricht damit bisher der Höhe der Übungsleiterpauschale und kann von Führungskräften, Gerätewarten oder anderen Empfängern von Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in Anspruch genommen werden.

DFV

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