Gesetzesänderung bei der Berliner Feuerwehr
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Veränderte Rechtsverhältnisse bei Freiwilligen Feuerwehren soll Gebührenklarheit bei Berliner Feuerwehr schaffen.
Der Senat hat am 19. Mai 2015 auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Frank Henkel beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung feuerwehr- und gebührenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes beim Abgeordnetenhaus einzubringen.
Mit der Gesetzesänderung sollen die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren modernisiert werden:
• Die Einrichtung von sogenannten Rückwärtigen Diensten bei Freiwilligen Feuerwehren soll Wehrleitungen von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben entlasten und einsatzdienstuntauglichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Möglichkeit geben, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse weiterhin in den ehrenamtlichen Dienst des Landes Berlin zu stellen.
• Die Höchstaltersgrenze für den Eintritt in die Freiwilligen Feuerwehren soll durchlässig werden für Bewerber, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten aus dringenden dienstlichen Gründen für die Freiwilligen Feuerwehren gebraucht werden.
• Die Probezeit soll verlängert werden, um die Vereinbarkeit von Schule, Studium oder Beruf mit der Grundausbildung zu verbessern und damit den Zugang ins Ehrenamt zu erleichtern.
• Die Zahlung von Jubiläumszuwendungen soll ermöglicht werden, um langjährige ehrenamtliche Tätigkeit in Freiwilligen Feuerwehren anzuerkennen und angemessen zu würdigen.
• Im Gesetz soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Freiwilligen Feuerwehren Vereine und Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens, zur Stärkung des Ehrenamtes, zur Kameradschafts- und Traditionspflege und zur Förderung der Jugendfeuerwehren bilden können.
Für Leistungen der Berliner Feuerwehr, die im überwiegenden Interesse des Einzelnen erbracht werden, werden Gebühren erhoben.
Gebührenpflichtige Einsätze
Mit der Gesetzesänderung sollen Unklarheiten bei der Gebührenabrechnung beseitigt werden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass:
• die Rettung oder Bergung eines Tieres,
• das Entfernen von Wasser aus einem Gebäude oder die Minimierung von Wasserschäden und
• die Abwehr von Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen, gebührenpflichtig sind.
Damit können zum Beispiel wetterbedingte Einsätze, wie die Beseitigung von Eiszapfen oder die Sicherung einsturzgefährdeter Baugerüste, auf einer klaren Grundlage abgerechnet werden.
Schließlich soll durch die Änderung des Katastrophenschutzgesetzes die sogenannte Seveso-III-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich des Katastrophenschutzes umgesetzt werden. Dort enthält die Richtlinie geänderte Anforderungen an die Erstellung und den Inhalt externer Notfallpläne für bestimmte Betriebe, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird.
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