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Rauchmelder ab 2016 in Niedersachsen verpflichtend

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Derzeit sind nur 35% aller Haushalte ausreichend gesichert.

Jährlich kommen in Deutschland rund 400 (2011) Menschen durch Brände ums Leben. Oft werden sie nachts in den eigenen vier Wänden überrascht. Weitaus gefährlicher als das Feuer ist allerdings der Rauch, der sich extrem schnell und vor allem lautlos in einem Haus oder einer Wohnung ausbreitet: Er führt bereits nach wenigen Minuten zu einer tödlichen Rauchvergiftung und wird von schlafenden Personen meist nicht bemerkt.
Ein Rauchmelder dagegen erkennt die Gefahr frühzeitig und sichert den entscheidenden Vorsprung. „Im Schlaf funktioniert der Geruchssinn nicht, es ist also lebenswichtig, dass man so schnell wie möglich alarmiert wird, wenn ein Feuer ausbricht“, so Ingo Schiel, Experte für Schadenverhütung der Öffentlichen Versicherung Braunschweig.

Zusätzlich zu solchen tragischen Todesfällen richten Brände regelmäßig große Sachschäden an: Allein bei der Öffentlichen wurden 2013 1.498 Brandschäden gemeldet, für die bisher rund 7,5 Millionen Euro gezahlt wurden. Trotzdem haben nur 35 Prozent der deutschen Haushalte einen Rauchmelder installiert, so das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der YouGov Deutschland AG aus dem Jahr 2013 im Auftrag der Öffentlichen Versicherer.
Überwiegend sind es Familien mit Kindern, die schon jetzt auf ausreichenden Schutz durch Rauchmelder setzen.

Dabei gibt es seit dem 13. April 2012 in Niedersachsen die gesetzliche Pflicht Rauchwarnmelder zu installieren. Wohnungen und Häuser, die ab dem 1. November 2012 errichtet oder genehmigt sind, müssen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Für vor diesem Termin errichtete oder genehmigte Häuser und Wohnungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015.

Gemäß Niedersächsischer Bauordnung (§ 44 Abs. 5) müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden (Mindestschutz). Bei mehrstöckigen Gebäuden muss sich ein Rauchmelder auf dem Flur eines jeden Stockwerkes befinden. Um einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten, sollten jedoch in allen Räumen Rauchmelder angebracht werden.

Rauchwarnmelder lassen sich problemlos, selbst nachträglich ohne großen Aufwand, durch Kleben oder Schrauben anbringen. Da der Brandrauch nach oben steigt, muss der Rauchwarnmelder auf jeden Fall an der Decke, möglichst in der Raummitte, angebracht werden. Der Mindestabstand der Melder zu Wänden und Raumteilern sollte mindestens 50 Zentimeter betragen. In größeren Wohneinheiten ist es zweckmäßig, die in den einzelnen Räumen montierten Rauchwarnmelder durch eine Funk- oder Drahtverbindung zusammenzuschalten. In diesem Fall werden bei der Auslösung eines Rauchwarnmelders auch die akustischen Signale aller anderen Rauchwarnmelder automatisch aktiviert.

In Mietwohnungen ist der Eigentümer bzw. der Vermieter dafür verantwortlich, dass Rauchmelder in den Wohnungen installiert werden. Für die Betriebsbereitschaft und Pflege der Geräte sind dagegen – bei vermieteten Wohnungen – die Mieter selbst zuständig, es sei denn, der Eigentümer/Vermieter übernimmt diese Verpflichtung vereinbarungsgemäß selbst.

Folgende Mindestleistungsmerkmale muss ein Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 erfüllen:
– Der Alarmton muss mindestens 85 dB(A) betragen
– Mindestens 30 Tage bevor die Batterie ausgetauscht werden muss, ertönt ein wiederkehrendes Warnsignal
– Ein Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Melders ist Voraussetzung
– Der Rauch sollte von allen Seiten gleich gut in die Rauchmesskammer eindringen können.

„Beim Kauf eines Rauchmelders sollte auf das VdS-Prüfzeichen geachtet werden. Das Gütesiegel der Schadenverhütungsinstitution steht für Sicherheit und Qualität. Diese Rauchmelder beginnen bereits ab einem Prozent Rauchdichte Alarm zu schlagen“, empfiehlt Ingo Schiel von der Öffentlichen. Bei Rauchwarnmeldern, die über eine zusätzliche „Q“-Kennzeichnung verfügen, hält die Batterie bis zu zehn Jahren.

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