COVID-19 als Berufskrankheit im Gesundheitsdienst
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Für Beschäftigte im Gesundheitsdienst kann COVID-19 unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit eingestuft werden. Dies betrifft neben Angestellten auch ehrenamtliche Helfer und Helferinnen. Durch die Anerkennung der Berufskrankheit, trägt die gesetzliche Unfallversicherung Kosten, die durch die Heilbehandlung und Rehabilitation entstehen.
„Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen!“ Davon ist Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg und DIVI-Generalsekretär, überzeugt. Weil viele Betroffene nicht wissen, dass COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden kann, haben Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Information für Betriebe und Beschäftigte herausgegeben.
Wann ist COVID-19 eine Berufskrankheit?
Für die Anerkennung als Berufskrankheit müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen
- Krankheitserscheinungen, z. B. Fieber oder Husten
- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test
Betroffene sollten schon beim ersten Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion ihren behandelnden (Betriebs-)Arzt oder behandelnde Ärztin darauf hinweisen, dass ein beruflicher Zusammenhang möglich ist. Denn der Arzt oder die Ärztin ist ebenso wie der Arbeitgeber verpflichtet, einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Außerdem können Betroffene diese Meldung auch selbst tätigen.
Wichtig: Für den Versicherungsschutz ist allein die Tätigkeit maßgeblich. Wer z. B. aufgrund von Engpässen ohne ausreichende Schutzkleidung gearbeitet hat, hat dennoch Anspruch auf den Versicherungsschutz.
Heilbehandlung, Rehabilitation, Test: Das zahlt die Unfallversicherung
Die Anerkennung als Berufskrankheit bedeutet, dass die gesetzliche Unfallversicherung alle Kosten einer dadurch notwendigen Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation übernimmt. Darüber hinaus ist die Auszahlung einer Rente möglich, sofern die Erwerbstätigkeit bleibend gemindert ist. Schlimmstenfalls können Hinterbliebene im Todesfall eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Darüber hinaus können auch die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test übernommen werden. Dazu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- durch die berufliche Tätigkeit bestand Kontakt zu (möglicherweise) mit SARS-CoV-2-Infizierten.
- innerhalb der Inkubationszeit traten Symptome von COVID-19 auf.
Dabei zählen insbesondere pflegerische Tätigkeiten oder körperliche Untersuchungen bei infizierten Personen als auch der Umgang mit Atemwegssekret sowie mit weiteren Körperflüssigkeiten infizierter Personen.
Versicherungsträger
Ob die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder die regionale Unfallkasse als Versicherungsträger zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab: Für alle Beschäftigten in Einrichtungen mit öffentlicher Trägerschaft ist die regionale Unfallkasse/ der regionale Gemeinde-Unfallversicherungsverband zuständig. Bei Beschäftigten in Einrichtungen mit privater oder kirchlicher Trägerschaft wiederum ist die BGW zuständig.
Sie finden die kompakte Information von DGUV und DIVI online.
Deutsche Gesellschaftliche Unfallversicherung (DGUV)
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