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Dienstleistung Feuerwehr

2024_7-8

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Dienstleistungen im Feuerwehrbereich sind nichts ungewöhnliches. Die Vielzahl der Feuerwehrdienstleister bieten komplette Programme an.

Was für ein Aufschrei in den Internetforen und bei den Feuerwehren, als der Dienstleister Falck (größte private Feuerwehr weltweit) seine Pläne für Deutschland vor ein paar Monaten verkündet hat. Auch wenn Falck zur Zeit nur beabsichtigt sich im Rettungsdienst in Deutschland zu etablieren, wurden sofort auch Spekulationen bezüglich einem Engagement als Dienstleistungsfeuerwehr im kommunalen Brandschutz laut. Ein weiteres Beispiel ist in Dortmund zu finden, als kürzlich der Brandsicherheitswachdienst in der Westfalenhalle, der bisher von der städtischen Feuerwehr wahrgenommen wurde, jetzt von einem privaten Sicherheitsdienstleister übernommen wurde.

Dies sind nur zwei Beispiele vom Konflikt zwischen privater sowie öffentlicher Feuerwehr und deren Wahrnehmung in der Feuerwehr-Fachwelt. Hier stellt sich die Frage: Sind Dienstleistungsfeuerwehren in Deutschland neu? Nein, bis heute gibt es in Deutschland ca. 40 Unternehmen die Feuerwehrdienstleistungen anbieten. Bei manchen handelt es sich um Sicherheitsfirmen mit Feuerwehrdienst, aber auch komplette Feuerwehren treten als Dienstleister auf. Zum Teil existieren diese Unternehmen schon über zehn Jahre.

Auch wenn diese Dienstleistungen im wesentlichen für den betrieblichen Brandschutz angeboten werden, so sind manche dieser Unternehmen durch Ausrüstung und Fuhrpark durchaus mit einer öffentlichen Feuerwehr vergleichbar. Oft werden dabei solche Dienstleister nur auf Leistungen des Brandschutzes bei feuergefährlichen Arbeiten oder bei Veranstaltungen reduziert.
Die Vielzahl der Feuerwehrdienstleister bieten aber auch die Bereitstellung von kompletten Betriebs- und Werkfeuerwehren, Betriebssanitätsdienst, Notfallberatungen, Technische Hilfeleistungen aller Art  (z. B. Ölspurbeseitigung, Sturmschadensbeseitigung) und vieles mehr an.

Die VdS 2034 (Nichtöffentliche Feuerwehren) definiert eine Dienstleistungsfeuerwehr wie folgt: „Eine Dienstleistungsfeuerwehr ist eine private Feuerwehr, die auf einem Privatgelände die Aufgaben einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr als nicht unternehmenseigene Feuerwehr erbringt.“

Die Feuerwehrmitarbeiter dieser Unternehmen haben seit ein paar Jahren auch eigene Tarifverträge. Sicherlich gibt es finanziell, wie auch im Berufsbild eines Dienstleistungsfeuerwehrmanns zu einem klassischen Berufsfeuerwehrmann, zahlreiche Unterschiede. Dies ist im Wesentlichen der meist unterschiedlichen Rahmenbedingungen (z. B. Auftragsbedingungen) geschuldet, die es so bei einer öffentlichen Feuerwehr nicht gibt.

Wird der Tarifvertrag bei der Vergütung als Dienstleistungsfeuerwehrmann angewendet, so gibt es drei Vergütungsgruppen. Die Grundvergütung je geleisteter 24-h-Schicht beträgt in der höchsten Vergütungsgruppe (Feuerwehrführungskräfte) 109,60 Euro. Zur Grundvergütung kommen Zuschläge für Schichten an Wochenenden oder an Feiertagen hinzu. Sonderfunktionen wie Atemschutzgerätewart werden gesondert vergütet. Bei dieser Funktion beträgt die Vergütung z. B. monatlich 38,35 Euro. Berufsanfänger die sich in der Feuerwehrausbildung befinden, erhalten während der Ausbildungszeit eine monatliche Vergütung von 650,- Euro. Nimmt der Berufsanfänger während der Ausbildungszeit bereits am Einsatzdienst teil, können entsprechende Vergütungen und Zuschläge hinzukommen.

Das Anforderungsprofil ist je nach Feuerwehrdienstleister unterschiedlich. Die hier genannten Punkte sind in der Regel die Mindestanforderungén, die ein zukünftiger Dienstleistungsfeuerwehrmann mitbringen soll oder in einer Ausbildung erwerben muss:

  • Truppmann-Ausbildung gemäß FwDV 2
  • Atemschutzgeräteträger-Ausbildung FwDV 7
  • Betriebshelfer-Ausbildung
  • Brandposten-Ausbildung

Für Führungskräfte werden in der Regel folgende Anforderungen gestellt:

  • Truppführer-Ausbildung oder
  • Gruppenführer-Ausbildung
  • Brandschutzbeauftragten-Ausbildung
  • Berufserfahrungen

Auch ich biete neben Leistungen im Vorbeugenden Brandschutz, die Absicherung von feuergefährlichen Arbeiten und bei Veranstaltungen als Feuerwehrmann (Brandposten) sowie die Notfallberatung für Unternehmen aus Gewerbe und Industrie an. Einsatzgebiete sind hier insbesondere Bauarbeiten auf Baustellen sowie bei Abschaltungen von Brandmeldeanlagen als Kompensationsmaßnahme sowie bei Theaterveranstaltungen. Die Aufgaben als Feuerwehrmann (Brandposten) bei feuergefährlichen Arbeiten sind vorbeugende Maßnahmen sowie im Ernstfall die Einleitung von entsprechenden Maßnahmen zur Evakuierung, Erste-Hilfe oder Brandbekämpfung.

Die Probleme, sei es mit der behördlichen Akzeptanz oder bei den Ausbildungen, ist oftmals noch der Tatsache geschuldet, dass die „Dienstleistung Feuerwehr“ in der Öffentlichkeit aber auch in der Fachwelt noch wenig Bekanntheit erlangen konnte.

Aufgaben des Feuerwehrmanns
Bei feuergefährlichen Arbeiten kommt es immer wieder zu Großbränden. Bekannte Brände die als Ursache feuergefährliche Arbeiten haben, sind zum Beispiel der Brand am Düsseldorfer Flughafen mit diversen Toten und Verletzten oder zum Beispiel der mehrtägige Großbrand in einem Kühlhaus in Hamburg, um nur zwei Beispiele zu nennen.

Die Notwendigkeit der Absicherung von feuergefährlichen Arbeiten (Schweiß-, Löt-, Brenn- und Schneidarbeiten) sind u. a. in den berufsgenossenschaftlichen Regelungen zu finden. Dort wird ausgeführt, dass bei solchen Arbeiten ein Brandposten zu stellen ist. Das ein Brandposten ein Feuerwehrmann sein muss, ist im übrigen nicht geregelt. Viel mehr ist dies in den meisten Fällen, das Anforderungsprofil der Firmen die Brandposten benötigen. Daraus entstanden in den letzten Jahren diverse Unternehmen, die als Dienstleistungsfeuerwehr oder als Dienstleistungsfeuerwehrmann solche Leistungen anbieten. Man könnte es somit auch als eine Geburtsstunde vom Dienstleistungsfeuerwehrwesen in Deutschland bezeichnen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Stellung der Brandsicherheitswache bzw. Brandposten durch private Dienstleister sind u. a. in folgenden Verordnungen aufgeführt:

  • Feuerwehrgesetze der einzelnen Bundesländer
  • Erlasse der einzelnen Innen- bzw. Wirtschaftsministerien der Bundesländer zum Brandsicherheitswachdienst
  • Versammlungsstättenverordnung der einzelnen Bundesländer
  • BGR 500 – 2.26 Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
  • BGR 117- Arbeiten in Behältern, Silos und enge Räume
  • 810- 6 Brandschutz bei Produktionen und Veransaltungen.

Wie mit dem in den Feuerwehren bekannten Brandsicherheitswachdienst kommt es auch bei feuergefährlichen Arbeiten immer wieder zu Zwischenfällen. Seien es Unfälle, Verletzungen oder aber auch zu Bränden.

Die konkreten Maßnahmen die vor Ort bei feuergefährlichen Arbeiten durchgeführt werden müssen, können höchst unterschiedlich sein. Angefangen von der einfachen Bereitstellung mit einem Löschgerät, über Messtätigkeiten (Freimessen) bis hin zum Aufbau und Bereithaltung von einem Löschschlauch oder zum Beispiel die Bereitstellung als Atemschutzgeräteträger bei Arbeiten in Silos oder Tankanlagen.

Die Arbeit bei feuergefährlichen Arbeiten, endet nicht mit Beendigung der Arbeiten. Je nach Art der Arbeiten sind über mehrere Stunden, nach den feuergefährlichen Arbeiten noch Kontrollen auf Entstehungsbrände notwendig. Gerade die Kontrollen nach Beendigung der feuer- gefährlichen Arbeiten, sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit.
Auswertungen von Brandereignissen mit der Ursache „feuergefährlichen Arbeiten“, zeigen immer wieder das es zum Brand meist erst nach Stunden nach Beendigung gekommen ist.

Nicht ungefährlich
Je nach Art der feuergefährlichen Arbeiten, ist die Absicherung nicht ungefährlich. Vor allem, da man in der Regel alleine als Brandposten arbeitet. Daher sind ebenso wie im Feuerwehrdienst bei einer Berufsfeuerwehr, freiwilligen Wehr oder Werkfeuerwehr, eine regelmäßige Aus- und Weiterbildung in Brandbekämpfung, Atemschutz, Erste-Hilfe oder im Vorbeugenden Brandschutz auch für einen Feuerwehrdienstleister wichtig und unverzichtbar.
Auch rechtlich gesehen ist die Absicherung von feuergefährlichen Arbeiten nicht ungefährlich. Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, ob die Absicherung der feuergefährlichen Arbeiten ordnungs- gemäß durch den Brandposten erfolgt ist. So gibt es bereits mehrere Urteile, in denen Brandposten zum Schadensersatz herangezogen wurden. Da sie nicht umfangreich genug Maßnahmen zur Absicherung von feuergefährlichen Arbeiten getroffen hatten und es daher zu einem Brand kam.
Nicht umfangreich genug, kann hierbei schon die nicht ausreichende Kontrolle der Arbeitsstätte nach Beendigung der feuergefährlichen Arbeiten sein.

Der Bedarf
Der Bedarf an Feuerwehrleuten, die die Absicherung von feuergefährlichen Arbeiten übernehmen, ist groß. Gerade in Regionen mit Werftbetrieben oder in großen Industrieregionen. Das Potenzial ist noch umfangreicher, wenn man die Absicherung des Brandschutzes bei Veranstaltungen dazu nimmt.
Rechtlich gesehen ist die Stellung einer Brandsicherheitswache in Festhallen im Kundenauftrag vom Veranstalter durch einen Dienstleister möglich. In den Versammlungsstättenverordnungen der Bundesländer steht dazu: „Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienstelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.“

Auch in einigen Feuerwehrgesetzen findet man zum Brandsicherheitswachdienst folgendes: „Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu übertragen, in allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.“ Auszug aus dem Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz NRW.

Gerade aber in gemeinde- oder städtischen Festhallen will man von diesen Regelungen, der Stellung der Brandsicherheitswache durch den Veranstalter bzw. durch einen Dienstleister oft nichts Wissen. Oft werden Veranstalter per Nutzungsordnung der Festhalle zur Stellung der Brandsicherheitswache durch die örtliche Feuerwehr verpflichtet.

Dies ist nur ein Problem rund um die „Dienstleistung Feuerwehr“, ein weiteres Problem ist oftmals die Ausbildung.
Weiterführende Ausbildungen zum Beispiel an Landesfeuerwehrschulen oder an regionalen Lehrgängen, sind nicht in jedem Bundesland in Deutschland für private Teilnehmer möglich. Nur wenige Landesfeuerwehrschulen lassen auch Nichtfeuerwehrangehörige an Lehrgängen zu.

Die Probleme, sei es mit der behördlichen Akzeptanz oder bei den Ausbildungen, ist oftmals noch der Tatsache geschuldet, dass die „Dienstleistung Feuerwehr“ in der Öffentlichkeit aber auch in der Fachwelt noch wenig Bekanntheit erlangen konnte.

Bei Fragen rund um das Thema „Dienstleistungsfeuerwehr“ kann man mich jederzeit unter buero-schmeisser@web.de kontaktieren.

Simon Schmeisser,
Selbst. Brandschutzbeauftragter/Feuerwehrmann,
Sachverständiger im Brandschutz

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