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Hinweise für Drohnen-Benutzer

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Seitdem Drohnen auch für Privatleute erschwinglich sind, boomt der Verkauf der autonomen Luftfahrzeuge. Bundesverkehrsminister Dobrindt (CDU) hat eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt.

(Bild: Martin Mairinger – stock.adobe.de)

Noch nie war es so einfach Fotos und Videos aus der Vogelperspektive aufzunehmen. Die kleinen Geräte werden schon ab 20 Euro verkauft.

Je mehr Rotoren, umso komplexer

Umgangssprachlich werden ferngesteuerte Multicopter zivile Drohnen genannt. Sie unterscheiden sich in der Anzahl ihrer Rotoren:

  • Tricopter mit drei Rotoren
  • Mini-Quadrocopter mit vier Rotoren
  • Quadrocopter mit vier Rotoren
  • Hexacopter mit sechs Rotoren
  • Octocopter mit acht Rotoren

Mit der Anzahl der verbauten Rotoren wird die Steuerung des Geräts immer anspruchsvoller. Als Faustregel gilt: Mit einem Quadrocopter gelingt der Einstieg am leichtesten. Je kleiner und robuster das Fluggerät aufgebaut ist, umso stabiler ist es.

Hexacopter und Octocopter besitzen eine größere Bauform und können Videokameras und digitale Spiegelreflex-Kameras transportieren. Dadurch erhöht sich das Gewicht der Fluggeräte, weshalb es einiges zu beachten gibt.

Spezielle Haftpflichtversicherung muss sein

Drohnenpiloten benötigen in jedem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Sie ist Pflicht. Für den Halter gilt eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraf 33 des Luftverkehrsgesetzes. Der Pilot haftet also für Schäden, auch wenn er dafür unmittelbar keine Schuld trägt (z. B. bei einer Windböe).

Eine Aufnahme der Fluggeräte in die private Haftpflichtversicherung ist oft nicht möglich oder kostspielig. Daher ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für Modellflieger/Multicopterflieger ratsam.

Weitere Vorgaben

Sollte die Drohne ein Gesamtgewicht von fünf Kilogramm überschreiten, benötigt man für den Betrieb eine behördliche Erlaubnis.

Kennzeichnungspflicht

Seit Oktober 2017 muss jede Drohne ab einem Startgewicht über 250 Gramm mit der kompletten Adresse des Eigentümers gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss lesbar angebracht  und feuerfest sein. Aufkleber sind deshalb ungeeignet. Die Drohnen-Verordnung vom April 2017 empfiehlt eine Aluminium-Plakette.

Gesetzliches Mindestalter

Ein gesetzliches Mindestalter zum Betreiben von Drohnen gibt es nicht, wird aber durch die notwendige Versicherung vorgegeben. Bei Drohnen über zwei Kilogramm wurde das Mindestalter auf 16 Jahre festgesetzt. Es ist außerdem ein „Drohnenführerschein“ notwendig, egal ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird, der eine Gültigkeit von fünf Jahren besitzt. Dabei müssen Kenntnisse für die Navigation der Drohne, des Luftrechts und der örtlichen Luftraumordnung nachgewiesen werden.

Erlaubte Flughöhe und -weite

Die maximale Flughöhe wurde generell auf 100 Meter über Grund begrenzt. Folgende Dinge sind beim Einsatz einer Drohne verboten:

  • außerhalb der Sichtweite
  • über Wohngrundstücken
  • über Naturschutzgebieten
  • innerhalb eines Radius von 1,5 Kilometern um Flugplätze
  • in Kontrollzonen, wenn eine Höhe von 50 Metern überschritten wird
  • Drohnen mit mehr als fünf Kilogramm Startgewicht, ohne eine spezielle Ausnahmegenehmigung

Gleiches gilt für den nächtlichen Betrieb.

Zum Beispiel gibt es rund um das Reichstagsgebäude in Berlin in einem Radius von 5,6 Kilometern eine Flugverbotszone. In der App der Deutschen Flugsicherung (DFS) werden diese Zonen ausgewiesen.

Mindestens 100 Meter Sicherheitsabstand muss eingehalten werden zu:

  • Menschenansammlungen (laut der neuen Luft-Verordnung sind das mehr als zwölf Personen)
  • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
  • Krankenhäuser
  • Unglücksorte, Katastrophengebiete und andere Einsatzorte von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • militärische Anlagen und Organisationen sowie mobile Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
  • Industrieanlagen
  • Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
  • Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung

Drohnen müssen anderen Fluggeräten immer ausweichen.

Ausnahmen

Es gibt einige Ausnahmen für den Betrieb von Multicoptern:

  • Auf ausgewiesenen Modellflugplätzen darf die maximale Flughöhe von 100 Metern überschritten werden.
  • Mit der Erlaubnis des Eigentümers dürfen Wohngrundstücke überflogen werden.
  • Über Wohngrundstücken darf man fliegen, wenn die Startmasse der Drohne unter 250 Gramm bleibt und keine Kamera vorhanden ist, die Drohne keine optischen, akustischen oder Funksignale empfangen und aufzeichnen kann.
  • Die Drohne ist schwerer als fünf Kilo, für den Betrieb liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.

Außerhalb der Sichtweite darf mit einer FPV-Brille geflogen werden. FPV bedeutet „First Person View“. Dabei wird die Aufnahme der Drohne auf einen Bildschirm übertragen. Die Drohne darf in diesem Fall nicht schwerer als 250 Gramm sein und die Flughöhe von 50 Metern nicht überschreiten. Sie muss dabei in Sichtweite mindestens einer weiteren Person bleiben, die im Notfall den Piloten warnen kann.

Außerdem können zusätzlich Ausnahmegenehmigungen bei der Luftfahrtbehörde beantragt werden.

Belästigung

Niemand muss die Verletzung seiner Privatsphäre durch Drohnen akzeptieren oder hinnehmen. Allerdings sollte dann die Polizei eingeschaltet werden.

eDossier: Drohnen im Feuerwehreinsatz

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