Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Neue Vorlagen der Malteser
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Nur wenige beschäftigen sich gerne mit einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Wichtig sind diese beiden Dokumente nichtsdestotrotz. Die Malteser haben daher nun neue Vorlagen erstellt, die kostenlos verfügbar sind.
Im deutschen Betreuungsrecht greifen seit Beginn 2023 grundlegende Änderungen. Wie Karin Gollan, Leiterin der Malteser Fachstelle Ethik, erklärt, habe sich dadurch einiges verbessert. So werde z. B. nicht mehr vom „Wohl“, sondern von den Wünschen eines Menschen gesprochen, was Ausdruck einer höheren Sensibilität für die tatsächlichen Bedürfnisse einer Person sei. Zudem gehe es um „Unterstützung vor Stellvertretung“ einer Person.
Neue Vorlage für Patientenverfügung
Die neue Patientenverfügung der Malteser berücksichtigt nun auch die Situation von hochaltrigen Patientinnen und Patienten, die von mehreren Krankheiten betroffen sind. Einzeln betrachtet sind diese oft nicht lebensbedrohlich, in der Summe können sie aber eine Heilung unmöglich erscheinen lassen. Alle Personen können individuell bestimmen, ob die Patientenverfügung auch für eine solche Situation gelten soll.
Die Punkte „Künstliche Beatmung“ und „Schmerz- und Symptombehandlung“ wurden überarbeitet, sodass sie jetzt klarer und aussagekräftiger formuliert sind. Jetzt lässt sich z. B. zwischen invasiver und nicht-invasiver Beatmung unterscheiden.
Ein eigener Punkt beschäftigt sich mit der Organspende. Die Person, die die Patientenverfügung erstellt, kann angeben, ob sie einen Organspendeausweis hat und im Fall eines sich abzeichnenden Hirntods zeitlich begrenzt abweichend intensivmedizinische Maßnahmen für die Hirntoddiagnostik und die Organentnahme zu Transplantationszwecken zulässt. In der Broschüre kann man verschiedene Orte auswählen, an denen man untergebracht werden will. Ebenso kann man die Personen benennen, die einen begleiten sollen. Persönliche Hinweise lassen sich ergänzen.
Neues Ehegattennotvertretungsrecht
Wenn ein Ehepartner oder eine -partnerin keine verbindlichen Entscheidungen zur Gesundheit mehr treffen kann – z. B. weil er oder sie bewusstlos ist oder einen Unfall/Schlaganfall hatte -, greift seit dem 1. Januar 2023 das Ehegattennotverordnungsrecht. Die Vertretung umfasst Angelegenheiten der Gesundheit, Verträge in Zusammenhang mit Behandlung, Rehabilitation und Pflege sowie freiheitsentziehenden Maßnahmen. Sie gilt, bis der oder die Erkrankte wieder einwilligungsfähig ist, maximal aber sechs Monate. Ist nach dieser Zeit noch eine Vertretung erforderlich, muss eine Betreuungsperson bestellt werden.
Das Ehegattennotverordnungsrecht wird vom behandelnden Arzt bestätigt, sofern es keine Ausschlussgründe gibt (z. B. Trennung der Ehepartner/-innen), Vorsorgevollmacht, Ablehnung einer Vertretung).
Vorsorgevollmacht weiterhin angebracht
Trotz des neuen Ehegattennotverordnungsrechts empfehlen die Malteser eine Vorsorgevollmacht. Diese sorge für eine eindeutige Vertretung und sei weder auf sechs Monate noch auf allein gesundheitliche Angelegenheiten beschränkt, erklärt Karin Gollan.
Die neue Broschüre „Patientenverfügung“ der Malteser mit Vorlagen für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen findet sich hier zum Download oder zur Bestellung.
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