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Brandmelderauslösung durch angebranntes Essen – keine Kostenpauschale für Feuerwehreinsatz

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Angebranntes Essen hatte in einem Seniorenzentrum den Brandmelder und somit einen Feuerwehreinsatz ausgelöst. Eine Fehlalarm-Kostenpauschale durfte nicht erhoben werden.

(Bild: r_k_b_by_Rainer Sturm/pixelio.de)

Die Klägerin betreibt in Bad Kreuznach zwei Seniorenzentren, in denen auch Appartements für betreutes Wohnen untergebracht sind. In den mit Brandmeldern ausgestatteten Wohnungen wurde in der Zeit von Juni bis November 2014 in fünf Fällen ein Brandalarm ausgelöst.

Brandmelder durch angebranntes Essen ausgelöst

Den Brandberichten nach war die Ursache jeweils eine starke Rauchentwicklung, welche durch angebranntes Essen ausgelöst wurde. Nach der Alarmauslösung schalteten die Mitarbeiter des Seniorenzentrums die Brandmelder aus und öffneten die Fenster zum Lüften, sodass der Rauch abziehen konnte und Niemand zu Schaden kam.

Kostenpauschale für Fehlalarm in Rechnung gestellt

Trotzdem rückte bei jedem Alarm die Bad Kreuznacher Feuerwehr in unterschiedlicher Mannschaftsstärke aus. Am Einsatzort wurde lediglich die Brandmeldeanlage durch Mitarbeiter der Feuerwehr zurückgesetzt, damit die Geräte wieder einsatzbereit waren.

Für die Feuerwehreinsätze wurden der Betreiberin des Seniorenzentrums jeweils 601,14 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnung setzte sich aus einer Kostenpauschale bei Fehlalarm in Höhe von 597,64 Euro nach Feuerwehrsatzung und Zustellungskosten in Höhe von 3,50 Euro zusammen. Nach einem erfolglosen Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim VG.

Klage wurde stattgegeben – kein Fehlalarm

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage nun mit Urteil vom 9. Januar 2018 stattgegeben. Ein die Kostenpauschale rechtfertigender Fehlalarm liege hier nicht vor, die fünf Kostenbescheide seien rechtswidrig. Kosten könnten nach rechtlicher Grundlage nur dann erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Fehlalarm auslöse.

Allerdings war das hier nicht der Fall. Angebranntes Essen hätte ohne einen Eingriff in den Geschehensablauf zu einer gefährlichen Rauchentwicklung führen können. Eventuell hätte sich dadurch sogar ein Brand im Zimmer entwickelt. Die Funktion eines Brandmelders liege eben genau darin, in solchen Situation Alarm zu schlagen. Es handele sich demnach nicht um einen Fehlalarm.

Pauschale verstößt gegen Kostendeckungsprinzip

Das Verwaltungsgericht urteilte außerdem, dass die geforderte Pauschale rechtswidrig sei. Grundsätzlich könne eine Kommune nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Kostenersatz bei Fehlalarm auch durch eine Satzung regeln, allerdings müssen hier Pauschalbeträge festgesetzt werden.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachtet wird. Der geforderte Betrag in Höhe von 597,64 Euro richtete sich jedoch nicht dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz, sondern nach allgemeinen Alarmierungsplänen, wo je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge am Einsatz beteiligt sind. Die Pauschalisierung sei bereits an dieser Stelle methodisch fehlerhaft. In den vorliegenden Fällen seinen außerdem stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten angerückt. Das Kostendeckungsprinzip ist demnach hier nicht berücksichtigt worden.

Az.:3 K 376/17.KO

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