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Einsatz von Gaswarngeräten – DGUV Infoblatt

2024_7-8

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Durchführung von Anzeigentests mit Gaswarngeräten

Die zuständige Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen“ des Sachgebietes „Explosionsschutz“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) hat in Abstimmung mit dem Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die Vorgehensweise zum Einsatz von Gasmessgeräten abgestimmt.

Beim Einsatz von Gasmessgeräten zu Notfalleinsätzen bleibt in der Praxis keine Zeit für den geforderten Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas vor dem Einsatz (wie in den Vorgaben BGI 836/Merkblatt T 021 und BGI 518/Merkblatt T 023 gefordert).

Bei Geräten für Notfalleinsätze im Bereich der BOS kann von den Vorgaben zu Sichtkontrolle und Anzeigetest vor dem Einsatz wie folgt abgewichen werden:

+    direkt vor der Verwendung ist eine Sichtkontrolle und kein Anzeigetest durchzuführen,

+    nach der Verwendung (Einsätze und Übungen) muss jedoch eine Funktionskontrolle gemäß den Merkblättern T 021 bzw. T 023 durchgeführt werden,

+    alle vier Wochen sind Sichtkontrolle und Anzeigetest durchzuführen,

+    die Kontrollfristen können jedoch abweichend festgelegt werden (bei Beachtung Abs. 11.3 und Abs. 9.3 des jeweiligen Merkblattes).

Bei Anwendung dieses Verfahrens ist auf eine geeignete Lagerung der Geräte nach den Vorgaben der Hersteller zu achten, z. B.

+    die Vermeidung einer Vergiftung von Sensoren durch bestimmte Substanzen,

+    die Einhaltung der zulässigen Temperatur und Luftfeuchtigkeit,

+    die stoß- und vibrationsarme Lagerung.

Für geplante Tätigkeiten mit Gaswarngeräten – außerhalb von Notfalleinsätzen – gelten die Regelungen der Merkblätter T 021 und T 023 unverändert. Dies gilt beispielsweise für Feuerwehren, die Gaswarngeräte im Rahmen eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems einsetzen, betreuen oder warten.

Infoblatt Nr. 05, Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfsorganisationen“, DGUV

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