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Feuerwehr haftet für Schäden auf Einsatzfahrten

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Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil 5 O 58/18 vom 17. September 2020 entschieden, dass eine Feuerwehr für Schäden haftet, die auf Einsatzfahrten an anderen Kraftfahrzeugen entstehen. Denn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs hat auch unter Martinshorn und Blaulicht darauf zu achten, dass es zu keinen Schäden bei anderen Verkehrsteilnehmern kommt.

Verursacht ein Unfallfahrzeug auf Einsatzfahrzeug einen Schaden an einem anderen Verkehrsteilnehmer, so haftet hierfür die Feuerwehr.
Verursacht ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr auf der Einsatzfahrt einen Schaden an einem anderen Verkehrsteilnehmer, so haftet die Feuerwehr für den entstandenen Schaden. ©Comofoto – stock.adobe.com

Ein Verkehrsunfall zwischen einem Feuerwehrfahrzeug auf Einsatzfahrt und einem Pkw hat zu einer Klage geführt. Denn der Geschädigte macht nun Schadenersatzansprüche gegenüber der Feuerwehr geltend. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil festgehalten, dass Einsatzfahrzeuge auch auf Einsatzfahrten auf die Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer zu achten haben.

Der Kläger stand vor einer roten Ampel in Fahrtrichtung stadtauswärts, als das Fahrzeug der Feuerwehr mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr. Anschließend fuhr es hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie und wendete scharf, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Bei diesem Wendemanöver habe das Einsatzfahrzeug das Auto des Klägers an zwei Stellen am Heck beschädigt. Deswegen fordert er Schadensersatz i. H. v. 1.928,71 € von der Stadt Köln. Der Geschädigte habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden. Die Beklagte bestreitet, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.

Feuerwehr haftet für verursachten Schaden

Nach eingehender Prüfung hat das Landgericht die Ansprüche auf Schadensersatz insofern zugesprochen, dass die Schäden auf den Zusammenstoß mit dem Feuerwehrauto zurückzuführen sind. Dies hatte der Kläger nachzuweisen.

Grundsätzlich müssen Verkehrsteilnehmer einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, hat die Beklagte nicht nachweisen können. Daher ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs die alleinige Unfallschuld trägt. Er hätte besser Abstand halten müssen.

ra-online GmbH, 07.10.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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