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Feuerwehr haftet nicht für Schäden durch unentdecktes Glutnest

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Bleibt nach einem Brandschaden ein sogenanntes Glutnest unentdeckt, muss die städtische Feuerwehr für einen dadurch entstandenen Schaden nicht haften. Dieses Urteil sprach die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz am 7.12.2017.

Quelle: T. Wengert, pixelio.de

Ein Hauseigentümer verlangte von der Stadt Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro wegen Amtspflichtverletzung. In der Dachgeschosswohnung des Hauseigentümers kam es zu einem Brand, der von der städtischen Feuerwehr gelöscht werden konnte. Um 23.30 Uhr meldete diese „Feuer aus“ und führte anschließend mithilfe einer Wärmebildkamera eine Brandschau durch, die negativ verlief. Eine Wiederholung wurde für die frühen Morgenstunden angeordnet. Jedoch brach eine Stunde vor der nächsten Brandschau erneut ein Feuer, verursacht durch ein verstecktes Glutnest, aus und es wurde ein größerer Schaden verursacht. Die letztendliche Brandursache sei laut eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ein absichtlich gelegtes Feuer gewesen. Ein Mieter des Hauses, ein der Stadt zugewiesener Asylbewerber hatte den Brand gelegt, um Selbstmord zu begehen.

Vorwürfe des Klägers

Der Kläger berief sich nun darauf, dass die nach dem Löscheinsatz durchgeführte Brandschau bei einem solch schweren Brand nicht ausreichend gewesen sei. Stattdessen hätte eine Brandwache vor Ort aufgestellt werden müssen. Die Überwachung mit der Wärmebildkamera hätte alle zwei bis drei Stunden durchgeführt werden müssen. Nach Meinung des Klägers habe die Feuerwehr grob fahrlässig gehandelt. Auch die Stadt hätte sich pflichtwidrig verhalten. Für die ihr zugewiesenen Asylbewerber sei eine Haftpflichtversicherung abzuschließen gewesen.

Die Stadt verteidigt sich

Die Beklagte gab zu den Vorwürfen an, dass der Brandraum intensiv untersucht worden sei. Man habe sogar Teile der Decke freigelegt und Anzeichen für ein Glutnest hätten nicht vorgelegen. Dementsprechend wurde bei einem Zimmerbrand der vorliegenden Kategorie keine Brandwache veranlasst. Außerdem gab die Stadt an, dass sie nicht für unerlaubte Handlungen ihr zugewiesener Asylbewerber einzustehen habe.

Gericht weist Klage ab

Ähnlich sah das auch die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz. Sie wies die Klage des Hauseigentümers ab. Es gebe keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der die Haftung der Stadt rechtfertige. Von der Kammer wurde ein Sachverständiger damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Außerdem wurde ein Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr vernommen. Der Sachverständige erläuterte, die durchgeführte Nachschau sei nach Abwägung aller konkreten Einflussgrößen ausreichend gewesen. Jede Feuerwehr habe einen solchen Wohnungsbrand/Zimmerband statistisch mehrmals im Monat zu bekämpfen. Im Allgemeinen werden solche Brände im Nachhinein gar nicht mehr überwacht. In diesem Fall sei der Einsatz der Wärmebildkamera bei dem örtlich begrenzten Kleinbrand erfolgsversprechend gewesen. Ein Nachbrand sei nicht immer zu vermeiden. Er könne auch trotz des Ergreifens aller erforderlichen Maßnahmen ausbrechen.

Auch das Argument mit der Haftpflichtversicherung nahm die Kammer nicht an. Die Pflicht für einen ihr zugeteilten Asylbewerber eine Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. darauf hinzuwirken, sei für das Landgericht Koblenz seitens der Stadt nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche Pflicht zur Versicherung bestehen würde, führe die Verletzung dieser Pflicht nicht zu einem kausalen Schaden beim Kläger. Eine Haftpflichtversicherung sei bei vorsätzlicher Brandstiftung nicht einstandspflichtig.

1 O 288/16

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