Feuerwehrfahrzeug rammt Pkw – wer hat Schuld?
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In einem aktuellen Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ellwangen zu einem Zivilrechtsstreit wegen eines Verkehrsunfalls zwischen einem Feuerwehrfahrzeug und einem Pkw teilweise geändert.
Der Verkehrsunfall hatte sich im Mai 2016 zugetragen. Der Beklagte war mit einem haftpflichtversicherten Feuerwehrfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr einer Umlandgemeinde unterwegs. Sie hatte den Auftrag aufgrund einer akuten Hochwasserlage Sandsäcke zu einem Sammeldepot zu transportieren. Ihr Einsatzleiter wies dazu an, Blaulicht und Martinshorn während des Einsatzes zu verwenden. Das Feuerwehrfahrzeug überholte innerorts den PKW des Klägers, welcher am rechten Straßenrand angehalten hatte. Ein paar Meter weiter hielt nun auch der Feuerwehrwagen am linken Straßenrand, um einen dort stehenden Feuerwehrkollegen nach dem schnellsten Weg zu befragen. Dafür wurde zur besseren Verständigung das Martinshorn ausgeschaltet. Das Blaulicht blieb weiterhin eingeschaltet. Der Fahrer des klägerischen PKW fuhr nach kurzer Wartezeit langsam rechts am Feuerwehrwagen vorbei. Als er fast an dem Wagen vorbei war, fuhr auch das Feuerwehrfahrzeug wieder los und zog zur Mitte der Fahrbahn, weil er den fahrenden PKW übersehen hatte. Die beiden Fahrzeuge kollidierten. Der Feuerwehrwagenfahrer hatte weder den Blinker gesetzt, noch das Martinshorn wieder eingeschaltet. Den Schaden von rund 6.400 Euro forderte der PKW-Fahrer nun von der beklagten Versicherung ein.
Erstes Urteil: Überwiegendes Verschulden beim PKW-Fahrer
Im erstinstanzlichen Urteil wurde ging man von einem überwiegenden Verschulden des PKW-Fahrers ausgegangen. Beim Oberlandesgericht Stuttgart wurde nun, jedoch nach Abwägung der Verschuldensbeiträge, das mit der Berufung aufgegriffene Urteil des Landgerichts abgeändert.
Neues Urteil: Überwiegendes Verschulden beim Feuerwehr-Fahrer
Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts kann der Kläger von der beklagten Versicherung zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Es wird von einem überwiegenden Verschulden des Fahrers des Feuerwehrfahrzeugs ausgegangen.
Nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsverordnung habe der Feuerwehrfahrer Sonderrechte für die Fahrt in Anspruch nehmen dürfen, da es sich aufgrund der akuten Hochwasserlage beim Transport des Sandsäcke um eine Hilfeleistung bei einem öffentlichen Notstand gehandelt habe. Allerdings sei das Feuerwehrfahrzeug nur insoweit von den Vorschriften des Straßenverkehrsordnung befreit gewesen, dass dies zur Erfüllung der Aufgabe dringen geboten gewesen sei.
Dem Feuerwehrfahrzeug war es erlaubt, auf der linken Fahrbahnseite anzuhalten (normalen Fahrzeugen ist dies nach nur in Einbahnstraßen gestattet oder wenn auf der rechten Seite Schienen liegen – § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO). Allerdings hätte der Fahrer vor dem erneuten Anfahren des Feuerwehrfahrzeugs das Martinshorn wieder einschalten, den Blinker betätigen und kurz warten müssen, um den um ihn herum befindlichen Verkehr auf seine Weiterfahrt vorzubereiten.
Auch hätte sich der Fahrer vor der Weiterfahrt vergewissern müssen, dass der rechte Straßenbereich ohne Gefahr befahren werden kann. Es wäre durch diese Maßnahmen nur zu einer kleinen Verzögerung des Einsatzes gekommen, welche auch bei dringenden Einsätzen einkalkuliert werden müsse. Werden Sonderrechte in Anspruch genommen, ist der Fahrer des Einsatzfahrzeuges zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet.
Ein Teil der Schuld liegt weiterhin beim Fahrer. Da sich der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs sich bei eingeschaltetem Martinshorn kurz mit einem Passanten unterhielt, hätte der PKW-Fahrer nicht davon ausgehen dürfen, dass die Einsatzfahrt bereits beendet gewesen sei. Er hätte sich dementsprechend ebenfalls vergewissern müssen, dass die Eilfahrt nicht kurzfristig fortgesetzt wird.
12 U 155/17 – Oberlandesgericht Stuttgart
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