Keine grobe Fahrlässigkeit
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Die Freiwillige Feuerwehr haftet nicht für Schäden an geparkten Fahrzeugen, die bei Löscharbeiten entstehen, entschied das Landgericht Koblenz.
Eine grobe Fahrlässigkeit verneinte das Gericht sowie einen Anspruch auf Schadensersatz der Klägerin, jedenfalls gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr.
Zugrunde lag dem Verfahren folgender Sachverhalt: Ein Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung entstand auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück des Anwesens der Klägerin.
Kein Vorsatz feststellbar
Das Fahrzeug der Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Grundstück. Gleichzeitig zu der Erkundung der Brandstelle verlegte die herbei gerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde vorsorglich einen 10 Zentimeter dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Wagen der Klägerin vorbei zum Brandherd.
Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten versuchte man vergeblich die Klägerin zu kontaktieren. Daraufhin deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Pkw mit einer Schutzdecke ab. Die Löscharbeiten begannen. Die heißen Dachziegel platzten durch die Einwirkung des kalten Wassers. Splitter fielen auf das Auto der Klägerin und beschädigten es.
Die Klägerin verlangt von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadensersatz. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten der Klägerin vor Durchführung der Löscharbeiten das Entfernen ihres Pkw ermöglichen müssen, heißt es in der Begründung. Die Sicherung mit der Schutzdecke sei zudem völlig unzureichend erfolgt.
Die Klage wies das Landgericht Koblenz ab. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Absatz 1 BGB gegen die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr dieser in analoger Anwendung das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugutekomme.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor
Eine Haftung komme daher nur in Betracht, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden könnte. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheidet eine Haftung wegen Vorsatzes von vornherein aus.
Nach Ausführungen des Gerichts ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nur dann begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden ist. Bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr dürfen aus dem Dienst erwachsende Amtspflichten nicht überspannt werden. Dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus, gerichtet haben und nicht primär auf den Schutz des Pkws der Klägerin, sei insoweit nicht zu beanstanden.
Nach Einschätzungen des Gerichts habe ein Zeitverzug von zwei bis drei Minuten, um ein Herausfahren des Pkws zu ermöglichen, von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden müssen. Durch die Verwendung der Schutzdecke habe man zumindest versucht, den Pkw der Klägerin zu bewahren. Dass sich rückblickend diese Form der Sicherung als nicht ausreichend erwiesen hat, sei jedenfalls nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorwerfbar. Maßgeblich sei nämlich vielmehr die Beurteilung der Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung auch unter Berücksichtigung der notwendigerweise von den beteiligten Feuerwehrleuten unter Zeitdruck schnell zu treffenden Entscheidungen.
1 O 45/18
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