Neuer Gesetzesentwurf bei Straftaten gegen Ehrenamtliche
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Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2023 einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung des §46 StGB eingebracht, der neue Kriterien für das Strafmaß bei Gewalttaten gegen Ehrenamtliche vorsieht. Neben den Folgen für die Betroffenen sollen auch jene für die Zivilgesellschaft Berücksichtigung finden. Der Entwurf soll letztlich ehrenamtlich Tätige (auch Rettungskräfte wie Feuerwehrleute), kommunale Mandatsträger/-innen und Mitglieder von Sportvereinen vor physischer und psychischer Gewalt schützen.
Extreme Belastung für Einsatzkräfte
Gewalt gegen Einsatzkräfte ist in Deutschland ein großes Problem mit steigenden Fallzahlen. Nicht nur in den Silvesternächten wie 2022 auf 2023 sahen sich Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr mit Übergriffen konfrontiert, auch unter dem Jahr sind Einsatzkräfte immer wieder körperlicher und physischer Gewalt ausgesetzt. Das zeigen Studien und Erfahrungsberichte. Selten greifen Außenstehende ein, sei es aus mangelnder Bereitschaft oder aus Unsicherheit. Immer mehr werden solche Angriffe auf Einsatzkräfte von Außenstehenden und Schaulustigen scheinbar gebilligt.
Vorgeschichte zum neuen Gesetzesentwurf
Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, unterzeichneten der Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen Boris Pistorius und der DFV-Präsident Karl-Heinz Banse im Juni 2022 eine Resolution, in der sie die Politik dazu aufrufen, die Angriffe auf Einsatzkräfte zu beenden. Auch die Online-Kampagne „Respekt – für unsere Sicherheit: In jeder Uniform steckt ein Mensch“ Mitte 2022 machte auf die Gewalt gegen Einsatzkräfte aufmerksam. Denn die Belastung für die Einsatzkräfte ist immens und die Folgen wirken sich oft auf die mentale und körperliche Gesundheit der Betroffenen aus.
Neues Gesetz soll Folgen berücksichtigen
Genau an diesem Punkt setzt der Bundesrat mit dem neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches an. Im wesentlichen geht es darum, §46 StGB zu ergänzen. Der Paragraph legt fest, welche Aspekte ein Gericht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen hat. Neu ist, dass es fortan eine Rolle für das Strafmaß spielen soll, ob möglicherweise Betroffene infolge der Tat ihre ehrenamtliche Tätigkeit wegen psychischer oder physischer Folgeschäden vernachlässigen oder ganz aufgeben könnten. (Wortlaut: Es sei zu beurteilen, ob eine Tat „die Eignung [hat], gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen…“; Drucksache 470/23 (Beschluss), S. 1). Damit würden auch Folgen einer Tat unter Strafe gestellt, die unter der aktuellen Regelungen nicht strafbar sind, da sie außerhalb des eigentlichen Tatbestands liegen.
Denn eine Straftat gegen Ehrenamtliche könnte auch der Allgemeinheit schaden, da viele Kommunen und Vereine auf ehrenamtliche und gemeinnützige Kräfte angewiesen sind. Als Beispiel wird im Entwurf ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr angeführt, das aufgrund eines gewalttätigen Übergriffs seine Tätigkeit bei der Feuerwehr reduziert. Die Konsequenz ist nachvollziehbar – im Ernstfall fehlt eine Einsatzkraft. Bleibt nun abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf vom Deutschen Bundestag angenommen wird. Es wäre zu hoffen.
dk (Redaktion)
Quellen
Bundesrat Drucksache 470/23 (Beschluss)
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Die Härte der Strafe ist in vielen Fällen zu niedrig.