OLG Düsseldorf: Verfahren um Software für Kölner Feuerwehr
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Das OLG Düsseldorf ruft im Beschwerdeverfahren um die Beschaffung der neuen Einsatzleitstellensoftware für die Kölner Feuerwehr den Europäischen Gerichtshof an, um unter anderem zu klären, ob die kostenlose Überlassung durch das Land Berlin einen vergaberechtlich relevanten Vorgang darstellt.
Die neue Software wurde durch die Feuerwehr Köln nicht im Rahmen eines Vergabeverfahrens beschafft, sondern stattdessen kostenfrei vom Land Berlin zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Softwareüberlassung hatten Berlin und Köln vereinbart, einander zukünftige Softwareentwicklungen kostenlos zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 28.11.2018 – VII-Verg 25/18).
Softwareunternehmen sieht sich im Nachteil
Ein Softwareunternehmen wehrt sich nun dagegen, da es sich durch diese Kooperationsvereinbarung benachteiligt sieht. Die kostenfreie Softwareüberlassung sowie die Kooperationsvereinbarung würden die Stadt Köln faktisch an die ursprünglichen Softwareentwickler binden. Der Softwareentwickler habe damit beste Aussichten, alle anfallenden Folgeaufträge zur Pflege und Weiterentwicklung der Software nicht mehr nur von Berlin, sondern künftig von Köln zu erhalten.
Als erste Instanz rief das sich im Nachteil sehende Softwareunternehmen die Vergabekammer Rheinland an. Diese hatte gegen die von der Stadt Köln und dem Land Berlin gewählte rechtliche Konstruktion jedoch keine Bedenken. In zweiter Instanz ist nun der Vergabesenat des OLG Düsseldorf zuständig.
EuGH zur Prüfung angerufen
Der Vergabesenat des OLG ruft zu diesem Fall den Europäischen Gerichtshof an. Das zu berücksichtigende europäische Recht werfe aus seiner Sicht ungeklärte Fragen auf. So sei unter anderem vorab zu klären, ob die hier in Rede stehenden kostenfreie Softwareüberlassung und Kooperationsvereinbarung der öffentlichen Träger begrifflich überhaupt als „öffentlicher Auftrag“ im Sinne der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU) verstanden werden kann und damit dem Vergaberecht unterfalle. Die kostenfreie Überlassung sowie die Kooperationsvereinbarung würden nämlich der Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen entzogen, würde der Begriff in einem engeren Verständnis gesehen.
VII-Verg 25/18
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