Rechtswidrig geleistete Überstunden müssen ausgeglichen werden
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Feuerwehrbeamte hatten sich zu 56 Wochenstunden Arbeitszeit freiwillig angeboten. Dass damit die Höchstarbeitszeit der EU-Arbeitszeitrichtlinie überschritten wird, ist auf deren fehlerhaft umgesetzte Ausnahmen zurückzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass das Folgen für die Kommunen hat.
Im Land Brandenburg fordern mehrere kommunale Feuerwehrbeamte Ausgleichzahlungen für zu viel geleistete Arbeitszeit. Feuerwehrbeamte hatten zwischen 2007 und 2013 auf eigenes Gesuch Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden ausgeübt.
Die Feuerwehrbeamten machten wegen einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Mehrarbeit finanziell geltend. Damit hatten sie überwiegend Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 B 31.15; VG Potsdam, Urteil vom 16.10.2013, Az. 2 K 1376/12). Die beklagten Städte legten Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Den Feuerwehrbeamten wurde vom Bundesverwaltungsgericht Recht gegeben und die Revision abgewiesen bzw. das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.
Städte haften für Fehler der Landesregierung
Einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch der Feuerwehrbeamten gegen ihre Arbeitgeber sei zuzustimmen. Zwar sei der brandenburgische Landesgesetzgeber für die fehlerhafte Ausführung der nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung (Opt-Out) von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 h (mit Einverständnis der Beamten) verantwortlich, dennoch sind die beklagten Städte die Dienstherren der Feuerwehrbeamten. Somit ist die fehlerhafte Anwendung des Landesrechts ihnen anzulasten, sie haben den Vorrang der Anwendung des Unionsrechtes nicht beachtet.
Bestandteil der EU-Arbeitszeitrichtlinie ist das Nachteilsverbot. Darin steht, dass für keinen Arbeitnehmer ein Nachteil daraus entstehen darf, wenn er nicht dazu bereit ist, mehr als 48 Wochenstunden zu arbeiten. Diese Rechtsverordnung wurde offenbar verletzt. Die Rechtsverordnung über die Arbeitszeit von Feuerwehrmännern inklusive des Nachteilsverbots trat in Brandenburg erst 2014 in Kraft.
Ausgleich der Mehrarbeit ist vorgeschrieben
Der Dienstherr hat dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zufolge nur die Mehrarbeit auszugleichen, die ab einem Monat nach der erstmaligen Geltendmachung geleistet wird. Einer vorherigen Geltendmachung bedürfen Ansprüche, deren Zahlung und Festlegung sich nicht klar aus dem Gesetz ergibt.
Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit sind in erster Linie auf die Beseitigung des unzumutbaren Zustands ausgerichtet – und nicht auf einen finanziellen Ausgleich. Eine Überprüfung, ob die Arbeitszeiten geändert werden müssen und ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, wurde nach Eingang der Hinweise der Feuerwehrbeamten eingeleitet.
Der Dienstherr muss ab einen Monat nach der berechtigten Beanstandung des Beamten die rechtswidrigen Überstunden ausgleichen. Der finanzielle Ausgleich richtet sich nach den vom Beamten geleisteten Dienststunden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.07.2017, Az. BVerwG 2 C 31.16). Aus finanziellem Grund dürfte deshalb jeder Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran haben, die gesetzlich vorgeschriebenen Wochenstunden einzuhalten.
BVerwG 2 C 31.16
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