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Satzung zur Erhebung von Kosten für Feuerwehreinsätze nicht rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Trier gab in seinem Urteil vom November 2015 dem Kläger recht, dass der Kostenersatz der Feuerwehr nach einem Verkehrsunfall nicht rechtmäßig sei.

Die Kostenkalkulation in der Satzung der Stadt Bitburg über den Kostenersatz bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr ist nicht rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit jetzt veröffentlichten Urteilen vom 20.11.2015 in drei Verfahren entschieden.

Das Gericht monierte insbesondere, dass sich die der Kostenerhebung zu Grunde liegende Kostenkalkulation nicht an den tatsächlichen Kosten orientiere (Az.: 6 K 2364/15/13.TR, 6 K 2363/15.TR und 2 K 2921/15.TR).

Kläger sollten nach Verkehrsunfall zahlen

Die Kläger erlitten jeweils im Frühjahr/Sommer 2014 einen Verkehrsunfall, der einen Einsatz der Feuerwehr der beklagten Stadt nach sich zog. Diese nahm die Kläger hinsichtlich der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Anspruch. Nach erfolgloser Durchführung der jeweiligen Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage beim VG Trier.

Gericht: Pauschalierung muss sich an tatsächlichen Kosten orientieren

Die Richter gaben den Klagen statt und führten in der jeweiligen Urteilsbegründung aus, die der Kostenerhebung zu Grunde liegende Kostenkalkulation in der Satzung halte einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die vorgenommene Pauschalierung müsse sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dabei dürften nur die durch die konkrete Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Hieran habe sich die vorgelegte Kostenkalkulation weder hinsichtlich der Personalkosten noch hinsichtlich der Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge in ausreichendem Maße orientiert.

Redaktion beck-aktuell

6 K 2364/15/13.TR; 6 K 2363/15.TR; 2 K 2921/15.TR

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