Überwiegende Haftung des Rettungswagenfahrers bei Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich
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Fährt ein Rettungswagenfahrer bei Rotlicht in eine Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h ein und es kommt zu einem Unfall, so haftet er überwiegend für diesen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Zum Sachverhalt: In Hückelhoven fuhr im Januar 2015 ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn sowie einer Geschwindigkeit von mindestens 43 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Eine querende Pkw-Fahrerin reagierte zu spät auf den Rettungswagen und es kam zu einem Verkehrsunfall.
Beide Unfallverursacher sind Gesamtschuldner
Es kam zum Klageverfahren, als die Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin jegliche Schadensregulierung ablehnte. Beiden Unfallbeteiligten warf das Landgericht Mönchengladbach einen gleichwertigen Verursachungsbeitrag an dem Unfall vor. Es ging somit von einer Haftungsquote von 50 Prozent aus. Die Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Haftpflichtversicherung. Der Hauptverursacher des Verkehrsunfalls sei der Rettungswagenfahrer gewesen. Für die Unfallfolgen hafte die Pkw-Fahrerin nur zu 20 Prozent. Anzulasten sei ihr die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Sie habe darüber hinaus entweder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder zu spät auf den Rettungswagen reagiert.
Überwiegendes Verschulden des Rettungswagenfahrers
Zunächst berücksichtigte das Oberlandesgericht die hohe Betriebsgefahr des Rettungswagens. Eine hohe Gefährdung gehe von einem solchen aus, der unter Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz Rotlicht in eine Kreuzung einfahre. Durch einen Verkehrsverstoß des Rettungswagenfahrers sei diese Gefahr erheblich gesteigert worden.
Den Fahrer eines Rettungswagens treffe bei einer Rotlichtfahrt eine größtmögliche Sorgfalt. Um diese zu wahren sei es erforderlich, sich nur mit Schrittgeschwindigkeit und unter Vergewisserung, dass der Querverkehr sein Wegerecht beachte, einzufahren. Der Rettungswagenfahrer habe diese Sorgfalt missachtet als er ungebremst mit mindestens 43 km/h in die Kreuzung einfuhr.
I-1 U 112/17
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