Unfallrekonstruktion via Pkw-Datenspeicher ist zulässig
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Wenn eine Unfallrekonstruktion ansteht, dürfen Versicherungen auch die Datenspeicher eines beteiligten Autos auslesen. Wer das zu verhindern versucht, riskiert damit seinen Versicherungsschutz. So urteilte jüngst das Kölner Landgericht.
Wichtige Daten
Unsere modernen Pkw sind wahre Datensammler. Nur so können beispielsweise die zunehmenden Fahr-Assistenten an Bord eines jungen Autos funktionieren. Denn nur mithilfe elektronischer Daten etwa ein Airbag erst seine volle Sicherheitswirkung entfalten. Denn dazu muss im Notfall die aktuelle Geschwindigkeit berücksichtigt werden. Daneben sammeln die internen Datenspeicher von Autos beispielsweise auch Informationen zu den Bremsvorgängen, die der Fahrer oder die Fahrerin unternehmen.
Diese Daten können auch für Versicherer interessant werden. Das Landgericht Köln wies jüngst den Versuch eines Versicherungsnehmer ab, seiner Versicherung die Herausgabe der Daten zu verweigern, obwohl diese zur Rekonstruktion eines Unfalls relevant waren. Doch weil Versicherungsnehmer im Rahmen der „Aufklärungsobliegenheit“ alles beitragen müssen, was zur Aufklärung eines Schadenfalls erforderlich ist, gab der Richterspruch der Versicherung Recht. Es ist dem Urteil nach legitim, wenn Versicherte ihren Versicherungsschutz durch die Verweigerung der Datenherausgabe verlieren.
Unfallrekonstruktion digital
Die Informationen aus dem Fahrzeug-Datenspeicher eines Unfallwagens sind wahrlich wertvoll. Denn sie können ein Problem lösen, das nach vielen Unfällen besteht: Der Unfallhergang muss zweifelsfrei rekonstruiert werden. Dazu kommen traditionell Gutachter zum Einsatz, die etwa nach einem Zusammenstoß die Bremsspuren und die Verformung der beteiligten Fahrzeuge auswerten. Daraus lässt sich berechnen, welches Fahrzeug mit welchem Tempo unterwegs war. Viel präziser ist aber die Unfallrekonstruktion über die Fahrzeugdaten.
Eine weitere Schwierigkeit: Bislang können die Fahrzeugbesitzer oft selbst nicht über diese Daten verfügen. Denn die Automobilhersteller halten sie unter Verschluss, um die wertvollen Informationen geschäftlich zu nutzen. Den meisten Autobesitzer/-innen ist gar nicht bewusst, dass sie dazu beim Autokauf „im Kleingedruckten“ zugestimmt haben.
Der konkrete Fall
Das Urteil des Landgerichts Köln fiel in einem recht kuriosen Fall. Der Besitzer einer Oberklasse-Limousine hatte seiner Kfz-Versicherung einen Unfall mit folgendem Hergang gemeldet: Nachdem ihm ein Gegenstand in den Fußraum gefallen war, habe er versucht, diesen aufzuheben. Dabei habe er bei der glatten Fahrbahn – es herrschte Schneetreiben – jedoch die Kontrolle über den Wagen verloren. Deshalb sei er nacheinander gegen beide Leitplanken geprallt. Dabei entstand ein Schaden von – laut einem Gutachter – rund 15.000 Euro. Daraufhin forderte der Mann diesen Betrag über seine Vollkaskoversicherung ein.
Allerdings hakte der Kfz-Versicherer nach, dessen Experten der Unfallbericht unglaubwürdig vorkam. Denn der Unfallwagen war mit Fahrassistenzsystemen und einer Elektronischen Stabilitätskontrolle (ESP) ausgestattet. Deshalb erbat die Versicherung die Einwilligung, den Fahrzeugdatenspeicher auszulesen. Der Fahrer lehnte das mit Verweis auf seine Privatsphäre ab. Stattdessen forderte er über einen Anwalt weiterhin die 15.000 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten. Darüber hinaus gab er an, das Unfallauto aus Geldnot unrepariert nach Polen verkauft zu haben. Ein Kontakt zum Käufer sei nicht mehr vorhanden – und somit auch keine Möglichkeit, den Datenspeicher auszulesen.
Insgesamt keimte nicht nur beim Versicherer, sondern ebenso beim Gericht der Verdacht auf, dass es sich um eine arglistige Täuschung handeln könnte. Außerdem entschied das Gericht, dass das Auslesen des Datenspeichers für den Halter des Wagens zumutbar gewesen wäre. Somit hat der Mann seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, wodurch die Versicherung nicht mehr leistungspflichtig ist.
Goslar Institut
Studiengesellschaft für verbrauchergerechtes Versichern e.V.
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