Zuschläge und Überstunden im Unterhaltsrecht
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Unterhaltsrechtlich stellt sich bei der Einkommensermittlung des Pflichtigen immer die Frage, ob bei zusätzlicher Schicht- und Feiertagsarbeit die Zuschläge in die Unterhaltsberechnung mit einfließen oder ob diese unberücksichtigt bleiben.
Die gleiche Problematik ergibt sich auch bei der Zurechenbarkeit von Überstunden. Nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdLL, Ziffer 1.3) für den Oberlandesgerichtsbezirk München werden Überstundenvergütungen dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Für Überstunden, die nicht berufstypisch sind und das übliche Maß überschreiten, können diese nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (SüdLL, Ziffer 7). Bei Schicht- und Feiertagszuschlägen hat das Oberlandesgericht München schon 1981 (Urteil vom 08.12.1981 – 4UF 247/81) das konkretisiert und entschieden, dass 2/3 in das Einkommen des Pflichtigen einfließen, 1/3 der Zuschläge aber dem Unterhaltspflichtigen als Kompensation für die erheblichen Leistungen ungeschmälert zustehen. Auch andere Oberlandesgerichte folgen der 1/3-Lösung bis heute überwiegend. Bei den überobligatorischen Überstunden würde die 1/3-Lösung des OLG München in analoger Anwendung schon einmal die Untergrenze der Anrechenbarkeit bilden können.
RA Gabriele Lindhofer, Gröbenze
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