Befreiung Übergewichtiger und Feuerwehrgebühren
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Leistet die Feuerwehr Hilfsdienste für den Rettungsdienst (hier: Tragehilfe für eine zu reanimierende, stark übergewichtige Patientin), können dem Rettungsdienst hierfür keine Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Unter welchen Voraussetzungen die Trägerin einer Freiwilligen Feuerwehr für deren Einsatz Feuerwehrgebühren oder Entgelte erheben kann, regelt § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10.02.1996 (1) in der aktuell geltenden Fassung.
Gemäß § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren für die Geschädigten unentgeltlich bei
- Bränden,
- der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
- der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
Gemäß § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz kann der Träger der Feuerwehr für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Abs. 4 Brandschutzgesetz und zu Zwecken nach § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz im Falle vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms etc.
Von der nach § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz gegebenen Möglichkeit zur Regelung von Feuerwehrgebühren im gesetzlichen Rahmen hat die Stadt Wedel mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung vom 20.05.2010 Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 dieser Satzung ist – entsprechend der gesetzlichen Regelung – insbesondere der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bei der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen gebührenfrei. Für andere als die in § 1 der Gebührensatzung genannten Einsätze sieht § 2 der Gebührensatzung eine Gebührenpflicht vor, wobei in § 5 der Satzung unterschiedliche Gebührensätze für unterschiedliche Teilleistungen geregelt werden.
Nach diesen rechtlichen Grundlagen war vorliegend die Festsetzung einer Feuerwehrgebühr für den in Rede stehenden Einsatz schon dem Grunde nach nicht zulässig, da die Feuerwehr bei der Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage zum Einsatz kam. Ein solcher Einsatz ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Brandschutzgesetz für den Geschädigten unentgeltlich, was entsprechend für die Trägerin des Rettungsdienstes gilt, weil kein Ausnahmetatbestand nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Brandschutzgesetz vorliegt.
Dass sich die Notfallpatientin aus gesundheitlichen Gründen in einer lebensbedrohlichen Lage befand und deshalb schnellstens in die Klinik geschafft werden musste, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; hieran kann nach den aktenkundigen Feststellungen auch kein Zweifel bestehen, da sich aufgrund der kritischen Situation der Patientin Reanimationsmaßnahmen als notwendig erwiesen hatten. Es ging deshalb nicht um einen einfachen Krankentransport, sondern eine Situation, in der Frau M. sofort Hilfe benötigte, um ihr Leben zu retten. Vorliegend besteht für das Verwaltungsgericht Schleswig kein Zweifel daran, dass der Vorfall insgesamt als eine Befreiung eines Menschen aus einer solchen lebensbedrohlichen Lage zu würdigen ist, denn die Patientin konnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Wohnung nicht selbst verlassen, sondern war auf fremde Hilfe angewiesen. Aufgrund ihrer Körpermaße (Übergewicht) und aufgrund der Notwendigkeit, dass gleichzeitig mit ihr umfangreiche medizinische Geräte getragen werden mussten, war die vor Ort eingetroffene Besatzung des Rettungstransportwagens allein nicht in der Lage, sie aus der Wohnung in den Rettungswagen und auf diese Weise dann in die Klinik zu schaffen; andere Bedienstete des Rettungsdienstes waren nicht abkömmlich und konnten deshalb nicht rechtzeitig hinzugezogen werden. In dieser Situation war es unabdingbar, über die Leitstelle weitere Hilfskräfte hinzuzuziehen, zu denen nach § 7 Abs. 3 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr gehören. Ohne die zusätzliche technische Hilfe (Tragehilfe) der Feuerwehr wäre Frau M. in ihrer Wohnung in einer ausweglosen Lage verblieben.
Vor diesem Hintergrund haben hier die nach § 1 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes zur Notfallrettung berufenen Kräfte des öffentlichen Rettungsdienstes und die zur Unterstützung des Rettungsdienstes nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Rettungsdienstgesetz berufenen Feuerwehrkräfte systemgerecht in der ersten Phase der Notfallrettung zusammengewirkt und haben gemeinsam einen Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage gerettet.
Ein solcher Transport eines in Lebensgefahr befindlichen Menschen, der sich in seiner Wohnung selbst nicht helfen kann, ist begrifflich als Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Lage anzusehen, unabhängig davon, ob die Leistung der Feuerwehr darin besteht, eine Tür gewaltsam zu öffnen oder eine außerordentlich übergewichtige Person per Drehleiter aus der Wohnung zu schaffen. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist entscheidend, dass das Gesetz den Begriff der Befreiung auf lebensbedrohliche „Lagen“ bezieht und damit ersichtlich auf einen breiten Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative abzielt. Neben dem klaren Fall des Einsatzes von Gerät der Feuerwehr zur Befreiung eines Unfallopfers aus einem Autowrack gehören dazu auch die Türöffnung zur Bergung hilfloser Personen in einem Notfall (2) und technische Hilfen in einem Notfall wie dem vorliegenden.
Ein Anlass zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht nicht. Die unterschiedlichen Aufgabenbereiche des öffentlichen Rettungsdienstes und der Feuerwehren gebieten dies jedenfalls nicht. Die Aufgaben und die Organisation dieser Einrichtungen sind im Rettungsdienstgesetz und im Brandschutzgesetzes jeweils klar und sinnvoll geregelt, wobei in § 7 Abs. 3 Satz 2 Rettungsdienstgesetz die naheliegende Regelung aufgenommen wurde, dass im Bedarfsfall die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern ist. Bezüglich der Kostenfrage ist bei einer solchen Kooperation so zu differenzieren, wie dies in § 29 Brandschutzgesetz angelegt ist: Für die Hilfe in einem Notfall kann die Feuerwehr keine Gebühren erheben, bei einem Krankentransport kann die Satzung dagegen entsprechende Gebühren vorsehen.
Es handelt sich bei § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz auch nicht etwa um eine Ausnahmeregelung, die deshalb restriktiv auszulegen wäre. Die Aufzählung der unentgeltlichen Einsatzbereiche der Feuerwehr in § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz ist nicht als Ausnahmeregelung gestaltet worden, vielmehr ist der Regelung durch die systematische Stellung am Anfang der Gesamtregelung zu den Kosten eine besondere Wertigkeit beigemessen worden, die den nachfolgenden Regelungen mindestens gleichrangig ist. Dementsprechend besteht kein Anlass, die Bereiche, die nach dem Willen des Gesetzgebers unentgeltlich bleiben sollen, besonders eng auszulegen, vielmehr erscheint eine Auslegung sachgerecht, die dem Willen des Gesetzgebers möglichst umfangreich Rechnung trägt.
Insoweit unterscheidet sich das schleswig-holsteinische Landesrecht von dem entsprechenden hessischen Landesrecht, das den Hessischen VGH in seinem Beschluss vom 06.11.2003 (3) in einem ähnlichen Fall zu der Einschätzung veranlasst hat, die dort geregelte Ausnahme von einer gesetzlich bestehenden Regel sei aufgrund ihres Ausnahmecharakters grundsätzlich eng auszulegen. Die einschlägigen Regelungen des hessischen Brandschutzrechts unterscheiden sich von Wortlaut und Aufbau her erheblich von den Vorschriften des Brandschutzgesetzes, sodass die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegend nicht übertragbar erscheint. Dementsprechend vermag sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht auch nicht der Auffassung anzuschließen, die unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung in der einschlägigen Kommentarliteratur zu der vorliegenden Problematik vertreten wird (4).
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Quelle: Rechtslupe.de
(1) GVOBl. Schl. H. 1996, S. 200 – Brandschutzgesetz
(2) vgl. hierzu VG S-H, Urteil vom 26.11.2013 – 3 A 141/12
(3) Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2003 – 5 UZ 2590/03
(4) vgl. hierzu Mücke, Brandschutzgesetz, § 29 Rdnr. 01.03.02.2
3 A 179/13
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