Die neue UVV „Feuerwehren“
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Die Neufassung der DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und der zugehörigen DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“ wurde federführend vom Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV unter breiter Beteiligung weiterer Entscheidungsebenen erarbeitet.
Durch zwei Stellungnahmeverfahren zum ersten Entwurf der UVV wurden auch alle interessierten bzw. betroffenen Kreise in die Erarbeitung einbezogen. Zu diesen Kreisen zählen u. a. die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und über deren Selbstverwaltungsorgane die Träger des Brandschutzes und die Feuerwehren selbst sowie die kommunalen Spitzenverbände und die Landesfeuerwehrverbände. Aufgrund dieser äußerst breiten Beteiligung kann wohl auch von einer großen Akzeptanz für die neue UVV „Feuerwehren“ ausgegangen werden.
Zusätzlich zu dem Genehmigungsverfahren der Vorschrift war ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission durchzuführen, um festzustellen, dass diese UVV keine Handelshemmnisse mit sich bringt, da sie auch bauliche und sicherheitstechnische Vorgaben, die sonst üblicherweise durch Normen geregelt werden, beinhaltet. Würden diese Regelungen nicht in der UVV „Feuerwehren“ stehen, würden sie unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt in den Normen gestrichen werden und zu einem niedrigeren Sicherheitsniveau führen.
Inhalt der neuen UVV „Feuerwehren“
Deutlich geändert hat sich gegenüber der bisherigen UVV der Geltungsbereich. Die neue DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gilt „nur“ noch für Städte und Gemeinden mit Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die dort ehrenamtlich dienstverrichtenden Feuerwehrangehörigen. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Sie gilt nicht für Beamte und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte. Für diese gilt uneingeschränkt das staatliche Arbeitsschutzrecht. Die Regelungen der DGUV-Vorschrift 49 können jedoch für Beamte und Beschäftigte per Anweisung des Dienstherrn bzw. der Dienstherrin zur Anwendung kommen.
Als neuer Abschnitt II wurde die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in die UVV aufgenommen. Darin wird deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung beigemessen wird.
Nachfolgend gehen wir auf einige wichtige Regelungen in der neuen UVV „Feuerwehren“ näher ein:
Verantwortung – § 3
So enthält § 3 Abs. 1 die Forderung:
„Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.“
Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass die Gesamtverantwortung für die öffentlichen Feuerwehren eindeutig bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt und nicht bei der Leitung der Feuerwehr liegt. Damit obliegt der Gemeinde bzw. Stadt die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Die sich aus dem Ehrenamt ergebenden Strukturen und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung besonders berücksichtigt werden. Das heißt u. a., dass nicht alle mit dem Dienst der Feuerwehr zusammenhängenden Aufgaben auf diese übertragen werden können und sie auch nicht „Mädchen“ für alles sein kann.
Gefährdungsbeurteilung – § 4
§ 4 greift die Gefährdungsbeurteilung auf. Für die Freiwilligen Feuerwehren ist diese mit der Inkraftsetzung der DGUV-Vorschrift 1 (Fassung November 2013) verbindlich. Verantwortlich für die Durchführung ist die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin des Brandschutzes.
Bereits in § 4 wird auf das feuerwehrspezifische Regelwerk hingewiesen. In der Regel zu § 4 wird z. B. erläutert, wie die Anforderung aus dem Paragrafen erfüllt werden können, wofür bzw. wann Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, dass im Einsatz das Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ (FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist.
Die Feuerwehr-Unfallkassen bieten die Online-Software „Gefährdungsbeurteilung in der Feuerwehr“ und die DGUV-Information 205-021 „Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“ zur Unterstützung an.
Verhalten und Schutz vor Kontamination – § 15
Regelungen zum Verhalten im Feuerwehrdienst finden sich im § 15 wieder. Dabei wird erstmals begrifflich auf die sich stetig ändernden und besonders zu berücksichtigenden Bedingungen bei Einsätzen und Einsatzübungen abgestellt und die Vermeidung von Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen durch geeignete (Hygiene-)Maßnahmen klar gefordert. Im Zuge der aktuellen Debatten um Erkrankungen durch gefährliche Stoffe im Feuerwehrdienst ein absolutes Muss, das in der Vorschrift besonders berücksichtigt wurde.
Im Beitrag haben wir einige wichtige Neuerungen der neuen UVV „Feuerwehren“ beschrieben. Sie kann hier nicht in ihrer Gesamtheit dargestellt werden. Die Städte, Gemeinden und Feuerwehren werden durch die Feuerwehr-Unfallkassen in ihren Geschäftsgebieten über die neue UVV informiert.
Abteilung Prävention
Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Der vorliegende Beitrag findet sich auch in der FEUERWEHR-Ausgabe 1-2/2019.
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