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Haftung geklärt: RTW rammt Falschparker

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Verursacht ein Rettungswagen einen Unfall aufgrund von Unaufmerksamkeit, ist die Frage nach der Haftung schnell geklärt. Kollidiert das Fahrzeug jedoch mit einem Pkw, der falsch in einer scharfen Kurve abgestellt wurde, verteilt sich die Haftung anders. Dazu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil I-1 U 122/20 vom 20. April 2021 nun eine Entscheidung getroffen.

Haftung geklärt: wer haftet, wenn ein Rettungswagen einen Falschparker rammt?
Ein Rettungswagen rammte auf der Fahrt zum oder vom Einsatzort einen falsch geparkten Pkw. Wer nun wie haftet, dazu hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Entscheidung gefällt (Symbolbild). © k_rahn – stock.adobe.com.

Ausgangspunkt für dieses Urteil war ein Vorfall aus dem Jahr 2019. An einem späten Abend im März 2019 war ein Rettungswagen in Düsseldorf während einer Einsatzfahrt mit einem Pkw zusammengestoßen. Dieser war verbotswidrig in einer Kurve abgestellt, die einen Winkel von 90 Grad aufwies. Ungeklärt war zudem, wann genau sich die Kollision ereignete. Also ob der Rettungswagen auf dem Weg zur Einsatzstelle war oder es zum Zusammenstoß während des Zurücksetzens beim Verlassen des Einsatzortes kam. Unabhängig davon zog der Pkw-Halter vor Gericht, um den entstandenen Sachschaden in Höhe von über 8.000 Euro mittels Schadensersatz zurückzuerhalten.

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Kläger grundsätzlich recht. Allerdings lastete es dem Kläger auch ein Mitverschulden in Höhe von 25 % an. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Haftung nicht komplett bei der Betreiberin des Rettungswagens

Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts in seinem Urteil I-1 U 122/20 vom 20. April 2o21. Unbestritten ist, dass der Fahrer des Rettungswagens den Unfall schadhaft verursacht hat. Denn er hat seine nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt entweder beim Anfahren der Einsatzstelle oder während des Rückwärtsfahrens beim Verlassen dieser missachtet. Im ersten Fall habe der Fahrer die Kurve nicht vorsichtig genug und mit ausreichendem Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug durchfahren. Im zweiten Fall, also während des Zurücksetzens, sei ihm vorzuwerfen, dass er nicht besonders langsam und vorsichtig gehandelt hätte oder keine Einweisung in Anspruch nahm.

Allerdings ist auch dem Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten. Laut dem Urteil des Oberlandesgericht hat dieser gegen den § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO verstoßen. Denn er habe sein Fahrzeug im Bereich einer scharfen Kurve geparkt. Dadurch hat er die Kurve verengt. Dies hat die Durchfahrt für andere Verkehrsteilnehmer erschwert. Entsprechend hat der Kläger durch das rechtswidrige Parken selbst dafür gesorgt, dass sein Fahrzeug der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt war.

ra-online GmbH, 03.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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