Sehschärfe zum Führen von Fahrzeugen entscheidend
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 (Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t) bedarf es der Mindestsehschärfe. Von dieser Erfordernis kann keine Ausnahme gemacht werden, auch wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 t aufweist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat auf dem linken Auge eine zentrale Sehschärfe von 0,8. Sein rechtes Auge hingegen weist nur eine Sehschärfe von 0,2 auf. Er verfügt bereits seit dem Jahr 2005 über eine Fahrerlaubnis der Klassen A2/A und B. Diese berechtigt ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t. Sowohl in seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rettungssanitäter als auch beim ehrenamtlichen Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr lenkt der Kläger regelmäßig Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t. Bei der Feuerwehr bereits seit 14 Jahren. Da sein Arbeitsvertrag Ende November 2020 ausläuft, sofern er nicht bis zum 31. August 2020 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 aufweist, beantragte der Kläger beim Westerwaldkreis die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf die Klasse C.
Diesen Antrag lehnte die Kreisverwaltung ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger die vorgeschriebene Mindestsehschärfe von 0,5 auf dem schlechteren Auge nicht erreicht. Die entsprechende Regelung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C findet sich in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Verordnung sieht zwar Ausnahmen vor, wenn die unzureichende Sehschärfe durch Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung kompensiert wird. Diese Ausnahme trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, denn der Antragsteller beantragte erstmalig die Fahrerlaubnis der Klasse C.
Kläger befürchtet Arbeitslosigkeit
Dagegen erhob der Kläger erfolglos Einspruch. Er verfüge über die nötige Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung. Als Rettungssanitäter lenke er fast täglich Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t. Diese werden durch eine später vorgesehene Umrüstung auf über 3,5 t angehoben. Zudem hat er bereits Fahrstunden auf Fahrzeugen der Klasse C absolviert. Während dieser wurde seine Fahrweise vom Fahrlehrer nicht beanstandet. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihm bei Verwehrung der Fahrerlaubnis die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und damit einhergehend erhebliche wirtschaftliche Probleme drohten.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab (4 K 1332/19.KO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 zu. Die in der FeV gestellten Anforderungen an das Sehvermögen werden von ihm nicht erfüllt. Damit er eine solche Fahrerlaubnis, die der sogenannten Gruppe 2 zugehört, erhalten kann, muss das schlechtere Auge grundsätzlich eine Tagessehschärfe von mindestens 0,5 aufweisen. Die FeV sieht zwar eine Ausnahmeregelung vor. Diese besagt, dass die Erteilung einer Erlaubnis unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung auch bei einer Sehschärfe des schlechteren Auges zwischen 0,1 und 0,5 möglich ist. Allerdings sei diese Regelung nicht auf den Kläger anwendbar. Denn die von der Ausnahmevorschrift geforderten Merkmale der Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung müssen sich auf Fahrzeuge der Gruppe 2 beziehen. Der Kläger habe aber nur Fahrerfahrung mit leichteren Fahrzeugen der Gruppe 1 (z. B. Fahrerlaubnisklasse B) gesammelt.
Mehr Verantwortung bedarf einer besseren Sehschärfe
Diese Auslegung der Vorschrift entspricht der durchgängigen Unterscheidung zwischen den Gruppen 1 und 2 in der FeV. Zudem stimmt sie mit dem Sinn und Zweck der Regelung überein. Die unterschiedlichen Anforderungen an das Sehvermögen sind auf das unterschiedliche Maß an Verantwortung beim Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 zurückzuführen. Die verschiedenen Gruppen unterscheiden sich nämlich mit Blick auf Größe, Gewicht, Manövrierfähigkeit und Anzahl der beförderten Personen.
Die durchgeführten Fahrstunden änderten daran nichts. Denn „Fahrerfahrung“ meint mehr als das Absolvieren der für die Fahrerlaubnis erforderlichen Ausbildung. Außerdem sei die Ablehnung der Fahrerlaubnis nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber berücksichtigte die grundsätzlich häufig vorkommenden negativen Auswirkungen der Verweigerung einer Fahrerlaubnis bei Schaffung der Regelung. Diese sind im Interesse des Schutzes von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hinzunehmen.
ra-online GmbH, 13.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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