Strafen für Schaulustige verschärft
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Gaffer müssen seit dem 1. Januar 2021 mit härteren Strafen rechnen, wenn sie in ihrer Mischung aus Neugier und Sensationslust Einsatzkräfte behindern oder Aufnahmen von Verunglückten sowie Toten anfertigen. Denn die Bundesregierung hat zum Jahresanfang den § 201a Strafgesetzbuch neu gefasst und entsprechend härtere Maßnahmen gegen Schaulustige verabschiedet. Neu ist, dass für das Anfertigen von Fotos oder Filmen von Unfallopfern, die verstorben sind, nun eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden kann.
Gaffer werden zu einer immer größeren Herausforderung für Einsatz- und Rettungskräfte. Zum einen behindern oder gefährden sie den Verkehr auf der Gegenspur, wenn sie im Schritttempo an der Unfallstelle vorbeifahren, um das Geschehen genau mitbekommen. Zum anderen erschweren sie vielfach den Rettern sogar den Zugang zu Verletzten. Und das, um an ein Foto oder Video der Verunfallten zu gelangen. Es scheint den Gaffern auch egal zu sein, dass in Notsituationen jede Sekunde für das Unfallopfer zählt und Leben in Gefahr sind. Außerdem bringen Schaulustige sich selbst und das Rettungspersonal am Unfallort in Gefahr.
Gaffer fühlen sich im Recht
Inzwischen reicht die Unverfrorenheit von Gaffern so weit, dass sie den Helfern offen Aggressionen entgegenbringen. Vor allem, wenn sie aufgefordert werden, den Unfallort zu verlassen und das Handy wegzustecken. Dieses Verhalten erklären Psychologen mit einem fehlenden Verständnis für die Notsituation der Opfer und den Stress sowie die Verantwortung der handelnden Einsatzkräfte. Die Schaulustigen wollen vielmehr ihren guten Platz bei einem aufsehenerregenden Geschehen verteidigen. Und dabei fühlen sie sich auch noch im Recht.
Allerdings sollten Menschen, die an einem Unfallort eintreffen, ihrer Pflicht zu helfen nachkommen und die Einsatzkräfte unterstützen. Und das aufgrund ethischer Ansprüche und nicht nur, weil der Gesetzgeber es fordert.
Härtere Strafen beschlossen
Gaffer und verkannte Foto- und Videokünstler sind leider eine ärgerliche, aber nicht weg zu diskutierende Realität an Unfallorten. Nun sah sich der Gesetzgeber entsprechend genötigt, dem Treiben der Schaulustigen an Unfallstellen mit strengeren Strafen entgegenzuwirken. Dadurch entstand die Neufassung des § 201a StGB. In ihm ist die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“ geregelt.
Dank der Neufassung droht nun jedem eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, der
- von anderen Personen unbefugt Bildaufnahmen erstellt oder überträgt, wenn diese sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt,
- unbefugt Aufnahmen von hilflosen Personen erstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt sowie
- unbefugt Aufnahmen in grob anstößiger Weise von Verstorbenen anfertigt oder überträgt.
Die beiden letztgenannten Punkte treffen auf die meisten Gaffer an Unfallorten zu.
Zudem können Schaulustige an Unfallstellen ggf. aufgrund unterlassener Hilfeleistung entweder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe erhalten. Denn sie stehen Menschen in Not nicht immer bei. Gaffen kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 Euro bestraft werden.
Goslar Institut
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