Verbot der Öffnung von Brandwänden
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Die einschlägige Landesbauordnung verbot nämlich Öffnungen in äußeren Brandwänden, ohne die Möglichkeit einer Ausnahme zuzulassen.
Es handelte sich aber um eine äußere Brandwand, da die Wand unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbargrundstück stand und ein Mindestabstand von 5 m zu einer zulässigen zukünftigen Bebauung des Grundstücks nicht öffentlich-rechtlich gesichert war.
Der Grundstückseigentümer hatte darauf hingewiesen, dass die Wand infolge der im vierten Obergeschoss eingefügten beiden Fenster ihre Qualität als äußere Brandwand ohnehin eingebüßt habe. Aber auch in dieser Beschaffenheit handelte es sich noch um eine äußere Brandwand, deren gesetzlich vorgesehene Schutzfunktion lediglich infolge des Eingriffs durch den Einbau von zwei Fenstern teilweise reduziert war, aber nicht gänzlich aufgehoben worden war und die durch die Einfügung weiterer Fenster im ersten Obergeschoß noch weitergehend verringert worden wäre. Ohnehin stellte die Umgestaltung der äußeren Brandwand im vierten Obergeschoß einen bauordnungswidrigen Zustand dar, der der Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung der beantragten baulichen Veränderungen im ersten Geschoß von vornherein entgegenstand.
Da die Landesbauordnungen eine Generalklausel enthalten, die ausnahmsweise eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Pflichten zuläßt, machte der Bauherr noch einen solchen Anspruch geltend. Er meinte, die Durchführung der Verbotsvorschrift führe mit Rücksicht auf die Besonderheiten der vorhandenen ungewöhnlich schlechten Belichtungs- und Belüftungssituationen der Wohnung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte. Es lag jedoch keine atypische Situation vor. Brandwände sollen eben feuerbeständig sein und müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile verhindern.
Das vorliegende Verbot von Öffnungen in äußeren Brandwänden soll darüber hinausgehend der Ausbreitung von Schadfeuer auf Nachbargrundstücke vorbeugen, wobei dieses Verbot auch dann gilt, wenn das Nachbargrundstück zwar noch nicht bebaut ist, eine dichter als 5 m an die Abschlußmauer heranrückende Bebauung aber rechtlich zulässig ist. Die so beschaffenen Regelungen über Brandwände zielen mit Rücksicht auf das große Gewicht der im Brandfalle auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum auf einem hohen präventiven Brandschutz ab, der in bezug auf die Nachbargrundstücke noch weitergehend im Hinblick auf eine künftig erst zulässige Bebauung vorverlagert ist. Die Vorschriften über die Herstellung von Brandwänden gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden baulichen Bestandsschutzes überhaupt. Deshalb kommt eine Befreiung von den zwingenden Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz von vornherein nicht in Betracht.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich im Urteil vom 23.4.2002 – 2 B 3/00 – mit den örtlichen Einzelheiten weiter befasst und entschieden, dass es bei der Versagung der Baugenehmigung bleiben muss.
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