Musterprozess: Alarmbereitschaft zählt als Arbeitszeit
Bei zwei Musterprozessen hat das OVG Münster am 30. September 2024 geurteilt, dass die Alarmbereitschaft von Feuerwehrleuten Teil der Arbeitszeit ist. Es besteht ein Entschädigungsanspruch, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit dadurch überschritten wird. Geklagt hatten zwei Feuerwehrangehörige aus Mühlheim an der Ruhr.
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