Entscheidung: Sozialversicherung von Honorarnotärzten
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Notärzte auf Honorarbasis sind in der Luftrettung nicht freiberuflich angestellt, wenn sie mit der Hubschrauberbesatzung arbeitsteilig zusammenarbeiten. Dadurch sind sie nämlich in die betriebliche Struktur des Luftrettungsdiensts eingegliedert. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg getroffen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil L 4 BA 732/19 entschieden, dass Notärzte auf Honorarbasis nicht freiberuflich tätig sind, wenn sie in die betriebliche Struktur der Luftrettung eingegliedert sind. Dieser Fall liegt vor, wenn sie mit der Hubschrauberbesatzung arbeitsteilig zusammenwirken. Ausgang für das Urteil war eine Klage aus dem Jahr 2016. Denn eine gemeinnützige Firma hatte vor dem Sozialgericht Stuttgart Klage gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhoben. Dieser Bescheid beschäftigte sich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status eines Notarztes im Luftrettungsdienst. Die DRV vertrat die Auffassung, dass der Notarzt eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Der Luftrettungsbetrieb war allerdings der gegenteiligen Meinung.
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage statt. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Notarzt seine Tätigkeit im Rahmen der Luftrettungseinsätze selbstständig ausgeübt habe. Deswegen unterliege die Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der DRV.
Landessozialgericht widerruft Entscheidung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Sozialgerichts nun aufgehoben. Nach seiner Auffassung hat der Notarzt seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen der Luftrettung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Somit bestand die Sozialversicherungspflicht zurecht.
Der Notarzt habe den Rettungshubschrauber der Klägerin sowie dessen notfallmedizinische Ausstattung genutzt. Zwar steuerte ein Pilot der Klägerin das Fluggerät. Aber der Notarzt arbeitete mit dem Rettungspersonal normal zusammen. Für das Landessozialgericht ist deswegen klar, dass der Notarzt im Rahmen seiner Dienste in die Strukturen des Betriebs der Klägerin eingebunden gewesen sei. Dass er seine Aufgaben dabei arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der Klägerin wahrgenommen hat, bekräftigte die Annahme. Dazu kommt, dass er eine Weisungsbefugnis gegenüber der Besatzung ausübte. Zusätzlich war der Notarzt während seines Dienstes an die Weisungen der Integrierten Leitstelle gebunden. Er musste auch die medizinische Einsatzbereitschaft des Rettungshubschraubers sicherstellen und durfte seine Tätigkeit erst nach Sonnenuntergang beenden. Schließlich unterlag der Notarzt den innerdienstlichen Weisungen der Klägerin. Diese Faktenlage machte für das Landessozialgericht deutlich, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte.
ra-online GmbH, 25.11.2020
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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