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Wenn der Verkehr zum Stillstand gekommen ist oder die Fahrzeuge nur noch in Schrittgeschwindigkeit fahren, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Und zwar sofort und ohne Bedenkzeit – zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. September 2022.

Wenn eine Rettungsgasse gebildet werden muss, dann muss das sofort sein, nachzulesen in § 11 Abs. 2 StVO (siehe unten). Eine Überlegungsfrist besteht dabei nicht. Zu diesem Entschluss kam das Oberlandesgericht Oldenburg per Beschluss vom 20.09.2022 (2 Ss (OWi) 137/22). Grundlage der Entscheidung war die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers. Dieser war zuvor (am 14. Juni 2022) durch das Amtsgericht Vechta zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 230 € verurteilt worden, da er im stockenden Verkehr auf der Bundesautobahn 1 an einer Baustelle nicht sofort die Rettungsgasse gebildet hatte. Das Urteil lautet auf „fahrlässiges Nichtbilden einer Rettungsgasse“. Doch der Autofahrer wandte sich gegen dieses Urteil und legte eine Rechtbeschwerde ein, da er es für klärungsbedürftig hielt, ab welchem Zeitpunkt des Stillstandes oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs eine Rettungsgasse zu bilden sei. Allerdings sah dies das Oberlandesgericht Oldenburg anders und verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Begründend wurde angeführt, dass die StVO keine zeitliche Komponente des Stillstandes für die Bildung der Rettungsgasse voraussetzt. Daher setzte die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse sofort ein, sobald der Verkehr nur noch in Schrittgeschwindigkeit rollt oder zum Stehen kommt. In der Begründung gibt das Gericht an, dass der Betroffene zudem wegen des andauernden Stop-and-go-Verkehrs auch mit längeren Phasen des Stillstandes habe rechnen müssen. Außerdem geben die drei entscheidenden Richter zu bedenken, dass das Einräumen einer Überlegungsfrist im schlimmsten Fall bedeuten würde, dass Autofahrer/-innen zunächst keine Rettungsgasse bilden und dann aufwendig rangieren müssten – womöglich mit Behinderung eines Einsatzfahrzeuges.
| Rechtslage zur Rettungsgasse |
Deutschland§ 11 Abs. 2 StVO: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Für Verstöße werden ein Bußgeld von mind. 200 Euro, zwei Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg und ein Fahrverbot fällig. |
Österreich§ 46 Abs., 6 der StVO besagt hier: Wer trotz passender Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet oder diese befährt, begeht eine „Verwaltungsübertretung“, bestraft mit einer Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro oder, wenn er diese nicht leisten kann, mit einer Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen (§ 99 Abs. 2c, Satz 9 und 10 StVO). |
SchweizArt. 27 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (SVG): Art. 36 Abs. 7 Verkehrsregelnverordnung (VRV): Die Nichtbeachtung wird seither auch nach Regelung der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 20. Mai 2020 mit einem Bußgeld von 100 Schweizer Franken geahndet. Die Änderung der VRV und des OBV sind seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Seither gilt also das explizite Gebot, eine Rettungsgasse zu bilden. |
Redaktion